Ein Aktionär stirbt - was nun?

Aktionärbindungsvertrag und Erbrecht - ein Spannungsfeld?

Das unternehmerisch ausgerichtete Gesellschaftsrecht und das stark personenbezogene, strengen Formvorschriften unterliegende Erbrecht scheinen auf den ersten Blick kaum Berührungspunkte zu haben. Was aber geschieht beim Tod eines Aktionärs mit seinen Aktien sowie seinen Rechten und Pflichten aus dem Aktionärbindungsvertrag (ABV)? Mitunter prallen hier vertragliche Vereinbarungen auf zwingendes Erbrecht und Mitspracherechte von Erben oder Pflichtteilsverletzungen können Unternehmen gefährden. Dieser Beitrag zeigt auf, wo Konflikte lauern und wie Unternehmerinnen und Unternehmer durch vorausschauende Regelungen Firma und Vermögen im Todesfall sichern und geordnet weitergeben können.

Die Schweiz als Land der KMU

99 Prozent aller Unternehmen in der Schweiz sind KMU (definiert als kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitsplätzen). Rund drei Viertel davon sind Familienunternehmen. Häufig werden in KMU ABV abgeschlossen, um die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der aktuellen oder künftigen Aktionärsstellung zu regeln, nicht zuletzt auch im Hinblick auf einen Wechsel im Bestand der Parteien. Solche Regelungen sind zu begrüssen - allerdings sollte stets genau überlegt werden, wie der ABV sowie gegebenenfalls weitere gesellschafts- und/oder erbrechtliche Dokumente ausgestaltet und aufeinander abgestimmt werden. Ohne saubere Vorbereitung und präzise Redigierung droht deren Durchsetzung in der Praxis zu scheitern. Angesichts der Komplexität empfiehlt es sich, sich von Spezialistinnen und Spezialisten beraten und begleiten zu lassen.

Rechtliche Einordnung des Aktionärbindungsvertrags

Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, ist der ABV in Literatur und Praxis anerkannt. Doch bereits seine Rechtsnatur ist umstritten und vieles hängt vom Einzelfall bzw. der konkreten Ausgestaltung ab. Ohne hier auf die unterschiedlichen Auswirkungen des Todes einer Vertragspartei je nach Rechtsnatur und Ausgestaltung des ABV im Detail eingehen zu können, seien an dieser Stelle einige (alternativ zu verwendende) Klauseln genannt, die im Hinblick auf den Tod einer Partei sinnvoll sein können:

  • Fortsetzungsklausel: Der Vertrag wird unter den verbleibenden Vertragsparteien weitergeführt, unter Ausschluss der Erben.
  • Eintrittsklausel: Der Vertrag wird unter den überlebenden Vertragsparteien weitergeführt und die Erben der verstorbenen Vertragspartei haben das Recht, in den Vertrag einzutreten.
  • Nachfolgeklausel: Der Vertrag wird mit allen oder einzelnen Erben der verstorbenen Vertragspartei weitergeführt.
  • Klausel zur Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: Die verbleibenden Aktionäre erhalten Kaufrechte gegenüber den Erben.

Aktionärbindungsvertrag und Todesfall

Beim Tod einer Partei des ABV müssen somit mehrere Ebenen (Erbrecht, ABV und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sowie das Eigentum an den Aktien) auseinandergehalten und zugleich in Einklang gebracht werden.

Beginnen wir mit dem Erbrecht. Hier gilt das Prinzip der Universalsukzession. Danach gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen sowie sein gesamtes Vermögen auf die Erbengemeinschaft zu ungeteiltem Gesamteigentum über (siehe Abschnitt «Wer bekommt die Aktien?»). Ausgenommen sind einzig höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Diese gehen mit dem Tod unter.

Das Erbrecht ist, insbesondere was die Nachkommen betrifft, vom Gleichheitsprinzip geprägt. Häufig besteht auch familienintern die Erwartung, dass alle Kinder gleichbehandelt werden. Die Kinder und der überlebende Ehegatte sind zudem pflichtteilsgeschützt. Nach geltender Lehre und Rechtsprechung müssen Pflichtteile mit leicht veräusserbaren Gütern abgefunden werden - was auf Aktien eines Familienunternehmens meist nicht zutrifft. Schliesslich sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten.

Demgegenüber kann der Aktionärbindungsvertrag formfrei abgeschlossen und inhaltlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Abweichend vom erbrechtlichen Gleichheitsprinzip steht aus Sicht des KMU häufig das Leistungsprinzip im Vordergrund: Die am besten geeignete Person bzw. die am besten geeigneten Personen sollen an die Stelle des Verstorbenen treten.

Beispiel: Wenn ABV und Erbrecht aufeinandertreffen

Sonja Kummer hält zusammen mit ihren drei Geschwistern je 25% der Aktien der HolzSchreiner AG. Unerwartet verstirbt sie. Der Aktionärbindungsvertrag (ABV) sieht vor, dass beim Tod einer Aktionärin die verbleibenden Aktionäre deren Aktien zum Nominalwert übernehmen können – unter Ausschluss der Erben.

In ihrem Testament hat Sonja ihren Lebenspartner Anton Sonders als Alleinerben eingesetzt. Anton betrachtet sich als neuen Aktionär und will an der Generalversammlung teilnehmen. Eine Übertragung der Aktien an die Geschwister lehnt er ab, erst recht zum Nominalwert der Aktien. Wenn überhaupt, dann verlangt er deren wirklichen Wert.

Es prallen zwei Ebenen aufeinander: Nach Erbrecht wird Anton Eigentümer der Aktien. Nach ABV beanspruchen die Mitaktionäre deren Übernahme zum fixierten Preis. Wer setzt sich durch? Und zu welchem Preis?

Das Beispiel zeigt: Ohne sorgfältige Abstimmung von ABV und Nachlassplanung sind Konflikte vorprogrammiert.

Wer bekommt die Aktien?

Wie erwähnt, gehen die von der verstorbenen Vertragspartei gehaltenen Aktien durch Universalsukzession auf deren Erben über. Dies kann je nach getroffener Regelung zu einem Auseinanderklaffen zwischen den Parteien des ABV (oft operativ tätige Personen, das «Management») und reinen «Finanzerben» führen.

Um dem entgegenzuwirken, wird oft geregelt, dass die verbleibenden Parteien des ABV bzw. gegebenenfalls eintretende Erben die Aktien des Verstorbenen zu vordefinierten Bedingungen und einem fixierten Preis übernehmen können (Kaufrecht). Je nach Konstellation kann für die Erben ein Abfindungsanspruch statuiert werden. In der Praxis liegt der vereinbarte Kaufpreis oder die Abfindung (z.B. Nominalwert) häufig tiefer als der wirkliche Wert der Aktien. Mitunter werden auch - mehr oder wenig klar umfasste - Bewertungsregeln festgelegt, was in der Praxis regelmässig zu Streit führt. Denn die Ermittlung des tatsächlichen Werts einer Aktie stellt eine erhebliche Herausforderung dar.

Sowohl Kaufrechts- als auch Abfindungsklauseln können rechtlich heikel sein. Sie müssen sorgfältig redigiert werden und formell korrekt sein, um spätere Diskussionen oder gar die Unwirksamkeit zu vermeiden. Beim Kaufrecht sind insbesondere das auslösende Ereignis, die Kaufbedingungen und der Kaufpreis im ABV festzulegen. Je nach Art und Ausgestaltung sind zudem erbrechtliche Formvorschriften zu berücksichtigen.

Dauer und Umfang des Aktionärbindungsvertrags

Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, auf weitere Aspekte des ABV, wie etwa Dividendenregelungen oder weitere Verfügungsbeschränkungen im Detail einzugehen. Bereits die vorstehenden Ausführungen zeigen jedoch, dass es sich beim ABV um ein komplexes Vertragswerk handelt, das sorgfältig konzipiert und präzise formuliert werden muss. Dies nicht nur zur Vermeidung von Unklarheiten oder Streitigkeiten, sondern auch im Hinblick auf die Praktikabilität: Die getroffenen Regelungen sollten nicht nur klar, sondern auch einfach durchsetzbar sein. Zudem empfiehlt es sich, den Vertrag nicht zu überladen. Häufig besteht die Tendenz, ABV auf eine sehr lange Dauer anzulegen und möglichst alle denkbaren Zukunftsszenarien regeln zu wollen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es oftmals sinnvoller ist, den Vertrag bewusst schlanker und statischer zu halten und ihn bei veränderten Verhältnissen anzupassen. In diesem Zusammenhang kann es Sinn machen, von Beginn an eine Befristung, mit oder ohne Verlängerungsoption, oder klare Kündigungsregelungen vorzusehen.

Wie steht es um Ihren Aktionärbindungsvertrag?

Wie gezeigt, ist es bei den in der Praxis häufig anzutreffenden und mitunter stark standardisierten ABV besonders wichtig, deren Regelungsinhalt kritisch zu prüfen und präzise auszugestalten. Ebenso zentral ist der Abgleich mit der erbrechtlichen Regelung bzw. der Nachlassplanung sowie mit gesellschaftsrechtlichen Dokumenten - insbesondere den Statuten - um widersprüchliche Bestimmungen, Unklarheiten und Diskussionen zu vermeiden. Es empfiehlt sich, frühzeitig qualifizierte Expertinnen und Experten beizuziehen, um tragfähige und rechtssichere Lösungen zu entwickeln.

Ist Ihre Nachlass- und Unternehmensnachfolge rechtssicher geregelt?

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