Aufschub der AHV-Rente
Aufschub der AHV-Rente
Das ordentliche Rentenalter der AHV für Frauen beträgt 64 Jahre, für Männer 65 Jahre. Der Rentenbeginn folgt jeweils ab Folgemonat nach dem Geburtstag, mit dem das Rentenalter erreicht wurde.
Vorbezug der AHV-Rente
Ein Vorbezug um 12 oder 24 Monate ist möglich. Damit verbunden ist jedoch eine lebenslange Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro Jahr, für zwei Jahre wird die Rente demnach um 13,6 Prozent gekürzt. Die Rente muss mit dem Anmeldeformular «Anmeldung für eine Altersrente» möglichst einige Monate vor dem geplanten Bezug angemeldet werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich.
Ein Vorbezug empfiehlt sich in der Regel nur dann, wenn die betreffende Person, z.B. durch eine allenfalls nicht ganz freiwillige Frühpensionierung, auf die AHV-Rente angewiesen ist, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Aufschub der AHV-Rente
Die Mindestaufschubsdauer beträgt ein Jahr. Der Aufschub kann nur innerhalb eines Jahres seit Erreichen des AHV-Rentenalters geltend gemacht werden. Der Bezug der Altersrente kann um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Nach Ablauf des ersten Jahres kann die Rente jederzeit auf den Folgemonat abgerufen werden, der angehende Rentenbezüger muss sich nicht im Voraus festlegen.
Der Rentenaufschub muss mittels schriftlicher Aufschubserklärung erlangt werden. Durch den Rentenaufschub erhöht sich die Altersrente lebenslang. Der Aufschub um ein Jahr führt zu einer Rentenerhöhung von 5,2 Prozent, der maximale Aufschub um fünf Jahre sogar um eine Leistungsverbesserung von 31,5 Prozent.
Ein Rentenaufschub lohnt sich in der Regel nur für Personen, welche nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterarbeiten und bei welchen das Erwerbs- und Renteneinkommen kumuliert zu einer merklich höheren Steuerprogression führen würde. Ein Aufschub macht zudem nur Sinn, wenn ein relativ hohes Lebensalter erwartet werden darf.
Besteuerung der AHV-Renten
Die Leistungen der AHV können nur als Rente bezogen werden. Die AHV-Altersrenten unterliegen der Einkommenssteuer zu 100 Prozent (Art. 22 Abs. 1 DBG). Steuerfrei hingegen sind die Ergänzungsleistungen der AHV und der IV, die Hilflosenentschädigungen sowie die Kostenbeiträge der IV für Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel sowie für die Sonderschulung.