Drohende Steuererhöhung bei Kapitalbezügen aus der Vorsorge

Der Bundesrat plant eine Steuererhöhung bei Kapitalzügen aus der 2. und 3. Säule. Erfahren Sie, welche Änderungen vorgesehen sind, was das für Sie bedeutet und wie Sie jetzt reagieren können.

 

Was steckt hinter der Steuererhöhung für Kapitalbezüge aus der 2. und 3. Säule?

Der Bundesrat hatte am 29. Januar 2025 die Vernehmlassungsvorlage für das sogenannte Entlastungspaket 27 (EP27) eröffnet. Das Paket enthält insgesamt 57 Sparmassnahmen des Bundes, wobei die Massnahme Nr. 56 eine Erhöhung der Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule vorsieht.

Während des Vernehmlassungsverfahrens gingen zur Vorlage über 1'500 einzelne Stellungnahmen von Parteien, Kantonen, Wirtschaft und Dachverbänden ein.

Am 25. Juni 2025 hat der Bundesrat die Eckwerte zur Vorlage angepasst und wird voraussichtlich im August oder September die Botschaft zu Handen des Parlaments verabschieden.

Steuererhöhung bei Kapitalbezügen aus der Vorsorge - die Massnahme Nr. 56

An der Massnahme Nr. 56, dass Kapitalbezüge aus der Vorsorge neu stärker besteuert werden, hält der Bundesrat weiterhin fest. Der Steuertarif wurde aber im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage leicht zu Gunsten der Steuerpflichtigen angepasst.

Was sieht die Vorlage neu vor?

Positive Änderungen für Steuerpflichtige

  • Separate Besteuerung: Kapitalbezüge aus der Vorsorge (insbesondere 2. Säule / Säule 3a) werden weiterhin separat vom übrigen Einkommen besteuert.
  • Keine Zusammenrechnung: Bei Eheleuten findet keine Zusammenrechnung von Kapitalleistungen im gleichen Steuerjahr mehr statt.
  • Kapitalzahlungen bis CHF 100'000: Kapitalleistungen bis CHF 100'000 werden zum bisherigen Steuersatz (von Verheirateten) besteuert.

Negative Auswirkungen der Steuerreform

  • Kapitalzahlungen über CHF 100'000: Kapitalleistungen über CHF 100'000 werden hingegen deutlich höher besteuert als nach dem bisherigen System (maximaler Steuersatz 11.5 % ab CHF 10 Mio.)

Wichtige Informationen zur geplanten Steuererhöhung

  • Bundessteuer: Die Tariferhöhung betrifft ausschliesslich die Direkte Bundessteuer. Die Kantone sind weiterhin frei in der Tarifgestaltung.
  • Ab wann: Die Anpassung wird voraussichtlich ab 01. Januar 2028 in Kraft treten, sofern das Parlament dem EP27 zustimmt und das Referendum nicht ergriffen wird.
  • Tarif: Neu wird ein einheitlicher Tarif angewandt für verheiratete und ledige Steuerpflichtige
  • Keine Rückwirkung: Ab Inkrafttreten werden sämtliche Vorsorgeguthaben zum neuen Tarif besteuert. Auch unter dem alten Recht angesparte Vorsorgegelder werden zum neuen Tarif besteuert.
  • Renten: Die Vorlage wirkt sich nicht auf geplante Rentenbezüge aus. Dies unterliegen weiterhin und nach dem bisherigen Tarif der ordentlichen Einkommenssteuer.

Steuerplanung: Worauf Sie jetzt achten sollten

  • Splittung Säule 3a-Guthaben: Es empfiehlt sich - wie bisher - mehrere Vorsorgekonten zu äufnen. Der Betrag pro Vorsorgekonto beträgt bestenfalls weniger als CHF 100'000.
  • Bezüge von Eheleuten: Bezüge werden separat besteuert, was zu einer tieferen Steuerlast führen kann. Eine abschliessende Beurteilung ist aber nur unter Berücksichtigung der zusätzlichen Steuern auf Stufe Kanton und Gemeinde möglich.
  • Hohe Vorsorgebezüge: Es ist zu prüfen, ob ein frühzeitiger Bezug - vor Inkrafttreten der Vorlage - bei hohen Vorsorgegelder möglich und empfehlenswert ist. Ein frühzeitiger Bezug von Vorsorgegeldern ist beispielsweise mittels Wohneigentumsförderung oder Teilpensionierung möglich.

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