FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA
FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 12. Mai 2026 die Anhörung zur teilrevidierten Geldwäschereiverordnung-FINMA (nGwV-FINMA) eröffnet. Mit der Teilrevision der GwV-FINMA wird die geplante Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) nachvollzogen. Zudem werden weitere Anpassungen aufgrund der anstehenden Länderprüfung der Financial Action Task Force (FATF) vorgenommen. Die Anhörung dauert bis zum 9. Juni 2026. Die nGwV-FINMA soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
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Anpassungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen gemäss Embargogesetz
Der Gegenstand der nGwV-FINMA umfasst neu auch die Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz (EmbG). Zusätzlich wird in Art. 30 nGwV-FINMA eine Bestimmung betreffend Massnahmen zur Verhinderung von Verstössen gegen das Embargogesetz geschaffen. Dabei werden Finanzintermediäre ausdrücklich verpflichtet, organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Verstössen gegen das EmbG zu treffen. Dazu gehören insbesondere die Erstellung einer Risikoanalyse, die Einführung interner Weisungen sowie – je nach Grösse und Aktivität des Finanzintermediärs – die Implementierung eines IT-gestützten Sanktions-Screenings von Geschäftsbeziehungen sowie der Auftraggeber und Begünstigten von Transaktionen. Mitarbeitende sind zum Thema Sanktionen zu schulen.
Im Erläuterungsbericht wird festgehalten, dass Finanzintermediäre dies bereits heute umsetzen müssen. Dennoch sollte intern evaluiert werden, ob die implementierten Prozesse den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
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Nachvollziehbarkeit der Eigentümer- und Kontrollstruktur (Art. 9b nGwV-FINMA)
Finanzintermediäre müssen künftig die Eigentums- und Kontrollstruktur der Vertragspartei nachvollziehen können. Dabei wird auf die bereits bestehende Aufsichtspraxis der FINMA zu Sitzgesellschaften und komplexen Strukturen in den entsprechenden Jahresberichten der FINMA verwiesen.
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Zahlungsverkehr mit Liechtenstein (Art. 10 Abs. 3 GwV-FINMA)
Bei grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen muss ein Finanzintermediär grundsätzlich den Namen, die Kontonummer und die Adresse der auftraggebenden Vertragspartei sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person angeben («grosser Datensatz»). Bei Zahlungsaufträgen innerhalb der Schweiz kann sich der Finanzintermediär auf die Angabe der Kontonummer oder einer transaktionsbezogenen Referenznummer beschränken, sofern die übrigen Angaben dem Finanzintermediär der begünstigten Person auf Anfrage innerhalb von drei Werktagen übermittelt werden können («kleiner Datensatz»).
Mit der Einführung des QR-Codes per 1. Juli 2020 wurde die technische Abwicklung von Zahlungen nach Liechtenstein geändert. Dadurch können diese Zahlungen nicht mehr als Inlandzahlungen behandelt werden, weshalb stets der «grosse Datensatz» übermittelt wird. Die Sonderregelung in Art. 10 Abs. 3 GwV-FINMA, die für Zahlungen nach und aus Liechtenstein noch den «kleinen Datensatz» zulässt, wird daher aufgehoben.
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Aktualisierung der Verweise auf die anerkannte Selbstregulierung (Art. 35 und 42 nGwV-FINMA)
Die GwV-FINMA verweist im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) an zwei Stellen auf anerkannte und von der FINMA als Mindeststandards genehmigte Selbstregulierungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Änderungen im übergeordneten Geldwäschereirecht (GwG, GwV und GwV-FINMA) erfordern Anpassungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) sowie des Reglements der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV). Diese Anpassungen sollen gleichzeitig mit der revidierten GwV-FINMA am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Entsprechend werden die Verweise in Art. 35 und Art. 42 nGwV-FINMA aktualisiert.
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Korrespondenzbankbeziehungen (Art. 37 Abs. 3 und 5 nGwV-FINMA)
Art. 37 Abs. 3 GwV-FINMA sieht derzeit vor, dass ein Finanzintermediär bei Korrespondenzbankbeziehungen zusätzlich zu den Abklärungen nach Art. 15 GwV-FINMA «je nach Umständen» prüfen muss, welche Kontrollen die Vertragspartei zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vornimmt. Die Formulierung «je nach Umständen» wird ersatzlos gestrichen. Diese Formulierung führte in der Vergangenheit zu Rechtsunsicherheiten. Neu sind die Kontrollen der Vertragspartei zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in jedem Fall zu prüfen.
Zudem wird Art. 37 GwV-FINMA um einen neuen Absatz 5 ergänzt. Danach darf der Finanzintermediär bei Durchlaufkonten, die im Rahmen von Korrespondenzbankbeziehungen angeboten werden, Zahlungen für Kundinnen und Kunden der Vertragspartei nur ausführen, wenn sichergestellt ist, dass die Vertragspartei ihm auf Anfrage die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten relevanten Kundeninformationen zustellt. Dazu gehören – abhängig von der Risikoeinschätzung – insbesondere Angaben zu einzelnen Transaktionen, Informationen zum Know-your-Customer-Profil der Endkundinnen und Endkunden sowie weitere relevante Informationen, die der Korrespondenzbank die erforderlichen Abklärungen ermöglichen. Die Korrespondenzbank muss hierfür über geeignete Richtlinien und Prozesse verfügen.
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Unterkonten für einzelne Kundinnen oder Kunden (Art. 65 Abs. 2 Bst. d nGwV-FINMA)
Gemäss Art. 4 GwG muss die wirtschaftlich berechtigte Person stets identifiziert und überprüft werden. Auch bei Unterkonten muss künftig stets eine Erklärung der Vertragspartei zur wirtschaftlich berechtigten Person eingeholt werden.
