Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich

Ende 2022 beschlossen die Schweiz und Frankreich eine Verständigungsvereinbarung, die insbesondere darauf abzielte, das Besteuerungsrecht für Homeoffice-Tage bis zu einem gewissen Umfang dem Sitzstaat des Arbeitgebers zuzuweisen. Diese Regelung wurde nun in ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) übernommen, das am 24. Juli 2025 in Kraft trat und ab dem 1. Januar 2026 Anwendung findet.

Rückblick und steuerliche Bestimmungen gemäss DBA

Für Arbeitnehmende, die unter die Vorschriften der Grenzgängervereinbarung vom 11. April 1983 fallen, gilt:

  • Sie können ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit/Homeoffice bis zu 40% der Arbeitszeit pro Kalenderjahr von ihrem Ansässigkeitsstaat aus ausüben, ohne dass dadurch die in der Vereinbarung vorgesehene Ausnahmeregelung für Grenzgänger entfällt.
  • Das Besteuerungsrecht für diese Homeoffice-Tage verbleibt beim Sitzstaat des Arbeitgebers.

Die neue Zuteilung des Besteuerungsrechts zugunsten des Sitzstaats gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmende, die nicht unter die spezielle Grenzgängervereinbarung von 1983 fallen.

Schaffung einer nationalen Besteuerungsgrundlage

Grenzgänger im Sinne der Vereinbarung von 1983 behalten grundsätzlich ihre steuerrechtliche Ansässigkeit im Wohnsitzstaat und verlegen diese nicht in den Sitzstaat des Arbeitgebers. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen somit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 DBG nur einer beschränkten Steuerpflicht, sofern sie in der Schweiz eine (physische) Erwerbstätigkeit ausüben. Es fehlte somit bislang eine nationale Bestimmung im Schweizer Steuerrecht, welche die Besteuerung von Arbeitstagen im Ansässigkeitsstaat erlauben würde.

Mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 1 abis DBG wurde zwischenzeitlich eine innerstaatliche Besteuerungsgrundlage geschaffen: Auch natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig werden, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Dadurch wurde das nationale Besteuerungsrecht ausgeweitet, so dass nun auch das Einkommen von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmenden ohne physische Präsenz in der Schweiz besteuert werden kann.

Administrative Auswirkungen auf HR und Lohnbuchhaltung (Automatischer Informationsaustausch)

Da das Zusatzabkommen ab 1. Januar 2026 gilt, sind erstmals Anfangs 2027 Informationen für das Steuerjahr 2026 mit Frankreich automatisch auszutauschen.

Folgende Informationen über französische Grenzgänger müssen an die kantonalen Steuerämter gemeldet werden:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, PLZ, Wohnort sowie weitere Identifikationsangaben (sofern vorhanden)
  • Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde
  • Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen
  • Anzahl Homeoffice-Tage bzw. Homeoffice-Quote in % (auch wenn diese 0% beträgt).

Mit dem ELM-Standard 5.3 ist die direkte Übermittlung der Daten aus der Lohnbuchhaltungssoftware möglich. Es ist daher zu prüfen, ob Ihre Software bereits auf dem neuesten Stand ist oder aktualisiert werden muss.

Kalendarium

Für die Berechnung der Homeoffice-Quote sind während des Jahres folgende Informationen aufzuzeichnen und in einem Kalendarium zu dokumentieren:

  • Homeoffice-Tage
  • Reisetage/temporäre Einsätze in Frankreich
  • Reisetage/temporäre Einsätze in Drittstaaten (nicht CH oder FR)
  • Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage in der Schweiz (bei Personen gemäss Grenzgängerabkommen von 1983).

Eine detaillierte Erfassung in Stunden mit Angabe der Tätigkeit (Telearbeit oder Geschäftsreise) sowie des Tätigkeitsstaats ist erforderlich. Das Kalendarium ist von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu unterzeichnen. Arbeitgeber sollten laufend prüfen, dass die entsprechenden Schwellenwerte eingehalten werden.

Unter Umständen müssen in der Schweizer Lohnbuchhaltung Auslandtage ausgeschieden werden, insbesondere wenn Homeoffice mit Reisetätigkeiten in Frankreich und/oder Drittstaaten von mehr als 10 Tagen kombiniert wird. In diesen Fällen sind die Kalendarien monatlich der Lohnbuchhaltung vorzulegen.

Vertragliche Regelung

Arbeitgeber sollten festlegen, unter welche Rahmenbedingungen Mitarbeitenden Homeoffice und Geschäftsreisen gewährt werden, um die Einhaltung der Schwellenwerte (40% und 10 Tage) sicherzustellen.

Es empfiehlt sich, mit den betroffenen Personen eine vertragliche Vereinbarung abzuschliessen bzw. ein Reglement einzuführen, das Telearbeit und die Dokumentationspflichten regelt.

Unterjährige Ein- und Austritte

Seit dem 1. Januar 2025 sind Arbeitgeber gemäss Art. 5a QST-Verordnung verpflichtet, bei Austritten unter dem Jahr auf Verlangen der Arbeitnehmenden eine Bescheinigung über die Telearbeitstage, allfällige Reisetage in Frankreich oder Drittstaaten sowie Nichtrückkehrtage in der Schweiz auszustellen. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügbar.

Im Gegenzug sollten Arbeitgeber bei Eintritten von französischen Grenzgängern während des Jahres eine solche Bescheinigung einfordern, um sicherzustellen, dass die Schwellenwerte eingehalten werden.

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