MWST-Info 09: Überblick und wesentliche Neuerungen zum Vorsteuerabzug
MWST-Info 09: Überblick und wesentliche Neuerungen zum Vorsteuerabzug
1. Vollständige Übersicht aller Neuerungen
Diese Arbeitsunterlage bietet eine vertiefte, praxisorientierte Darstellung sämtlicher in der MWST-Info 09 enthaltenen Neuerungen, gegliedert nach:
- Erstmaligen Praxisfestlegungen: Verschärfungen: Gültig ab 01. Januar 2026, zugunsten der Steuerpflichtigen, gültig rückwirkend während Verjährungsfrist
- Praxisänderungen: Analog erstmalige Praxisfestlegungen
- Praxispräzisierungen: War seit jeher so gültig, ist einfach detaillierter umschrieben
- Auswirkungen auf Prozesse, Dokumentationspflichten und Beratungspraxis
2. Erstmalige Praxisfestlegungen
2.1 Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungen (≥10 %)
Fundstelle: MWST-Info 09, Ziff. 2.2.4 ff., S. 39–44.
Vorsteuerabzug ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Sofern ausgenommene Umsätze erzielt werden, die nicht als Nebentätigkeiten qualifizieren, führt dies dazu, dass der Vorsteuerabzug auf den Kosten für das Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen nicht mehr für sich alleine betrachtet wird (voller Vorsteuerabzug). Vielmehr richtet sich dieser nach dem Vorsteuerabzug für die zusätzlichen unternehmerischen, weiteren Geschäftstätigkeiten aus, welche nicht als Nebentätigkeiten qualifizieren. Als Nebentätigkeiten gelten entweder von der MWST ausgenommene Tätigkeiten, für die mit Hilfe einer Pauschale eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden kann (z.B. ausgenommene Zinserträge => 0.02% VST-Korrektur auf Zinsertrag) oder belegt werden kann, dass eine Nebentätigkeit weniger als 10% des übrigen Geschäftsaufwandes für diese aufgewendet wird.
Sind die weiteren Geschäftstätigkeiten von der MWST ausgenommen und qualifizieren nicht als Nebentätigkeit, besteht für das steuerpflichtige Unternehmen, das die Beteiligungen hält (mind. 10% vom Aktienkapital, die mit der Absicht des dauernden Haltens und des wesentlichen Einflusses gehalten werden) überhaupt kein Vorsteuerabzug mehr. Als weitere Geschäftstätigkeiten gelten beispielsweise Aufgaben hinsichtlich Konzernfinanzierung, Cash-Pooling, Konzernversicherung oder Managementtätigkeiten (MWST-Pflichtig) und Tätigkeiten in Zusammenhang mit immateriellen Rechte (IP, mehrwertsteuerpflichtig)
Relevanz für die Praxis:
- Holdingstrukturen müssen hinsichtlich weiterer Geschäftstätigkeiten neu beurteilt werden.
- Auswirkungen auf künftige Strukturen: Finanzfunktionen ohne Vorsteuerabzugsrecht ausserhalb der eigentlichen Holding ansiedeln?
2.2 Fiktive Vorsteuer – neue Berechnung und neue Definitionen
Fundstelle: MWST-Info 09, Ziff. 1.5, S. 16–18.
Neu definiert:
- Berechnung der fiktiven Vorsteuer erfolgt neu zwingend nach dem im Bezugszeitpunkt gültigen Steuersatz.
- Individualisierbare Gegenstände sind neu detaillierter definiert (Seriennummer, Unikate, gebrauchte Sachen).
- Vertretbare Sachen (z. B. Rohstoffe) sind klar abgegrenzt → keine fiktive Vorsteuer möglich.
Folgen:
Beispiele, die Sie direkt anwenden können:
- Ankauf Gebrauchtwagen: immer individualisierbar → fiktive Vorsteuer zulässig.
- Ankauf Antik-Möbel ohne Seriennummer: Nur dann zulässig, wenn eindeutig identifizierbar (z. B. durch Zustand/Markierung).
Bei Gebrauchtwagen älter als 30 Jahre ist die Margenbesteuerung anzuwenden (vgl. Art. 48a Abs. 3 Bst. c MWSTV). Bei Antikmöbel, die als Antiquitäten gelten (wenn sie mehr als 100 Jahre alt sind) muss die Margenbesteuerung angewendet werden (vgl. Art. 48a Abs. 2 MWSTV).
3. Praxisänderungen
3.1 Neue Anforderungen an Vorsteuerkorrekturen (Art. 65 MWSTV)
Fundstelle: MWST-Info 09, Ziff. 3.1–3.3, S. 64–67.
Die ESTV verschärft die Anforderungen insgesamt erheblich:
- Vorsteuer nach effektivem Verwendungszweck: Vollständige Aufteilung des gesamten Aufwands in Töpfe A/B ist grundsätzlich Pflicht.
Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen:
- Korrektur sämtlicher Aufwendungen und Investitionen gemäss Verhältnis des sog. bereinigten Gesamtumsatzes (Abzug der direkt zuordenbaren Personalkosten)
- Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes (Bruttogewinnrechnung, Direkte Zuordnung Topf A & B, Korrektur gemäss Schlüssel Topf C)
- Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des Gesamtumsatzes (Direkte Zuordnung Topf A & B, Korrektur gemäss Schlüssel Topf C)
Aufwandschlüssel:
Annährungsweise Ermittlung der Vorsteuern auf dem übrigen Betriebsaufwand für erbrachte Dienstleistungen (15% des Dienstleistungsumsatzes als geschätzter, übriger Betriebsaufwand, davon 8.1% als Vorsteuer Topf C, Töpfe A & B müssen effektiv erfasst werden)
Saldosteuersatzmethode im Umkehrschluss (bedingt effektive Abrechnungsmethode, Differenz zwischen geschuldeter Umsatzsteuer und Zahllast bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode = zulässiger Vorsteuerabzug)
- Eigene Berechnungen müssen detailliert belegt und plausibilisiert werden
- Korrekturmethode muss sachgerecht, nachvollziehbar und über mind. 1 Steuerperiode angewendet werden
Praxisrelevanz:
- Unternehmen müssen interne Dokumentations- und Aufteilungssysteme prüfen und anpassen.
- «Daumenregeln» oder «interne Schätzungen» werden nicht mehr akzeptiert.
Plausibilisierung / Kontrollrechnungen empfohlen
- Besonders betroffen (nicht abschliessend): Immobiliengesellschaften, Organisationen mit verschiedenen Geschäftsfeldern, welche teilweise von der MWST ausgenommen sind oder als nicht unternehmerisch gelten.
3.2 Subventionen – neue Kürzungslogik
Fundstelle: MWST-Info 09, Ziff. 2.3.1–2.3.9, S. 46–58.
Zentrale Änderungen:
- Subventionen führen nur dann nicht zu Vorsteuerkürzungen, wenn eine direkte Zuordnung zum nicht vorsteuerbelasteten Aufwand nachweisbar ist (explizit in der Verfügung / Vereinbarung).
- Kalkulatorische Zuordnungen sind explizit ausgeschlossen.
- Leistungsvereinbarungen müssen detailliert zeigen, welcher Zweck finanziert wird.
Methoden:
Objektbezogen: Subventionsanteil in % der Gestehungskosten des subventionierten Objektes inkl. MWST => %-tuale Kürzung aller Vorsteuern in Zusammenhang mit diesem Objekt (üblicherweise Baukosten)
Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizites: Subvention in % Gesamteinnahmen (inkl. Subvention sowie allenfalls Spenden) => Kürzung aller Vorsteuern um diesen Prozentsatz
Sonstige Subventionen (Weder explizit objektbezogen noch explizit zur Deckung Betriebsdefizit) => Behandlung wie Betriebssubventionen
Vereinfachung: "Stille Versteuerung" Die Kürzung wird wie folgt berechnet: Subvention = 108.1% => Kürzung 8.1%. Achtung: Keine Versteuerung, sondern vereinfachte Berechnung der Kürzung. Somit Deklaration des Kürzungsbetrages in Ziff. 420 des Abrechnungsformulars.
Einlageentsteuerung:
Die Vorsteuerkürzung auf Grund der Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits bzw. der sonstigen Subventionen ist auf Basis des Kürzungsschlüssels im Jahr der Einlageentsteuerung zu berechnen. Bei Investitionen ist zu beachten, dass eine allfällige Vorsteuerkürzung infolge Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits oder sonstiger Subventionen zu einem sachgerechten Ergebnis führen muss. Sofern der Kürzungsschlüssel in der Steuerperiode der Investition gegenüber den künftigen Steuerperioden der Nutzung der Investition wesentlich zu hoch oder zu tief ausfällt, ist ein sachgerechter Kürzungsschlüssel auf Basis einer oder gegebenenfalls mehrerer repräsentativer Steuerperiode(n) zu ermitteln. Als wesentlich gilt eine Abweichung dann, wenn der Kürzungsschlüssel in der Steuerperiode der Investition um mehr als 20 Prozentpunkte gegenüber der ersten repräsentativen Steuerperiode nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Investition abweicht.
Praktische Auswirkungen:
- MWST-Risiken / Frage der Vorsteuerkürzung bei Subventionen anhand der neuen Regeln nochmals neu bewerten.
- Bei fehlender Dokumentation / Nachweise hinsichtlich Subventionszweck (z.B. ausschliesslich Lohnkosten) → zwingende Vorsteuerkürzung (ESTV-scharfes Vorgehen).
3.3 Einlageentsteuerung – kombinierte neue Regeln
Fundstelle: MWST-Info 09, Ziff. 2.3.7, S. 59–61.
Neu ist die Einlageentsteuerung nicht mehr isoliert zu berechnen:
- Subventionsanteile und Nutzungsänderungen sind gemeinsam zu berücksichtigen.
Die Vorsteuerkürzung auf Grund der Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits bzw. der sonstigen Subventionen ist auf Basis des Kürzungsschlüssels im Jahr der Einlageentsteuerung zu berechnen. Bei Investitionen ist zu beachten, dass eine allfällige Vorsteuerkürzung infolge Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits oder sonstiger Subventionen zu einem sachgerechten Ergebnis führen muss. Sofern der Kürzungsschlüssel in der Steuerperiode der Investition gegenüber den künftigen Steuerperioden der Nutzung der Investition wesentlich zu hoch oder zu tief ausfällt, ist ein sachgerechter Kürzungsschlüssel auf Basis einer oder gegebenenfalls mehrerer repräsentativer Steuerperiode(n) zu ermitteln. Als wesentlich gilt eine Abweichung dann, wenn der Kürzungsschlüssel in der Steuerperiode der Investition um mehr als 20 Prozentpunkte gegenüber der ersten repräsentativen Steuerperiode nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Investition abweicht.
- Die ESTV stellt neue Rechenmodelle und Kontrollmechanismen bereit (Museum-AG-Fall).
- Optierungsstrategien bei gemischter Tätigkeit werden komplexer.
- Umfangreichere Nachweise im Falle von Nutzungsänderungen zusammen mit Subventionen erforderlich.
4. Ausführliche Checklisten für die tägliche MWST-Praxis
4.1 Checkliste Beteiligungen
4.2 Checkliste Subventionen
4.3 Checkliste Vorsteuerkorrekturen
5. Häufige Fehlerquellen und Warnhinweise
6. Weitere definitive Praxisanpassungen
- Vorsteuerabzug, MI 09, u.a. 1.1 Inlandsteuer
- Steuerpflicht, MI 02, 4.2 Umfang der Steuerpflicht in sachlicher Hinsicht
- Steuerobjekt, MI 04, 2.7.7 Leistungen zwischen Konzerngesellschaften
- Subventionen und Spenden, MI 05, 1.3.1 Objektbezogene Subventionen, die zu keiner Vorsteuerkürzung führen
- Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien BI 17, 3.1 Grundsätzliches
- Rechtsanwälte und Notare, BI 18, 4.1 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen
- Gemeinwesen, BI 19, F.3.4 Vorsteuerkürzung aufgrund anderer Subventionen
- Kultur, BI 23, 4.3 Vorsteuerkürzung durch die «stille Versteuerung» der Subventionen
- Sport, BI 24, 8.2 Vorschriften und Voraussetzungen zur Anwendung der Option
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