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Das Parlament hat die Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 verabschiedet. Einige Elemente dieser Revision sind bereits in Kraft getreten, z. B. in Bezug auf die Geschlechterrichtwerte in den Führungsgremien börsenkotierter Unternehmen und die Verbesserung der Transparenz im Rohstoffsektor. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 sämtliche weiteren Bestimmungen auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt werden die lang ersehnten Änderungen des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) Realität werden.
Nachdem im letzten Beitrag zu diesem Thema die Aktionärsrechte und die Generalversammlung im Fokus standen, befasst sich dieser Artikel mit dem Aktienkapital der Aktiengesellschaft (AG) und deren Kapitalband.
Funktionale Währung
Das Aktienkapital einer AG muss stets CHF 100'000 übersteigen. Sie kann jedoch in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung eingestellt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Gründung einen Wert von mindestens CHF 100'000 hat. In diesem Fall muss sowohl für die Buchführung als auch für die Rechnungslegung dieselbe Währung verwendet werden. Der Bundesrat hat beschlossen, folgende ausländischen Währungen zuzulassen: das Britische Pfund (GBP), den Euro (EUR), den US-Dollar (USD) und den japanischen Yen (JPY). Die Bestimmungen über die Höhe des Aktienkapitals und die Währung, in der es festgesetzt ist, sind in den Statuten der AG festgelegt. In der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt ist der angewandte Umrechnungskurs anzugeben.
Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs beschliessen. In einem solchen Fall muss der Verwaltungsrat die Statuten anpassen. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden.
Nennwert
Das geltende Recht sieht vor, dass der Nennwert einer Aktie nicht weniger als einen Rappen betragen darf. Das neue Gesetz sieht vor, dass Aktien einen Nennwert aufweisen, der grösser als null ist. Unabhängig vom Mindestbetrag des Nennwerts einer Aktie muss das Aktienkapital immer mehr als CHF 100'000 betragen.
Kapitalband
Die bisherigen Möglichkeiten zur Änderung des Kapitals bestehen weiterhin (ordentliche Kapitalerhöhung, Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital, Kapitalherabsetzung). Neu ersetzt das Kapitalband das heutige genehmigte Kapital, welches lediglich Kapitalerhöhungen zulässt und maximal zwei Jahre lang gilt.
Die Statuten können jetzt den Verwaltungsrat ermächtigen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Sie legen fest, innerhalb welcher Grenzen der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen darf.
Die obere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte übersteigen und die untere Grenze darf dieses höchstens um die Hälfte unterschreiten. Achtung: Die Statuten dürfen den Verwaltungsrat nur dann ermächtigen, das Aktienkapital herabzusetzen, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet hat (opting-out).
Nach jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals macht der Verwaltungsrat die erforderlichen Feststellungen und ändert die Statuten entsprechend. Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden
Steuerlich entsteht die Abgabeforderung bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands. Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines solchen Kapitalbands zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
Diese neuen Bestimmungen bieten dem Verwaltungsrat eine willkommene Flexibilität bei der Verwaltung des Aktienkapitals der AG, insbesondere im Vorfeld bestimmter Restrukturierungen.
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