STAF – Die wichtigsten Punkte zur Steuervorlage

Am 19. Mai 2019 stimmt das Schweizer Stimmvolk über das Referendum zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) ab. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf den Steuerteil der Vorlage und zeigen die wichtigsten Aspekte für Unternehmen auf.

 

STAF/SV17: Worum geht es?

Die Steuervorlage 17 (SV17) sieht mehrere steuerliche Massnahmen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und zur Sicherung einer nachhaltigen Beschäftigung vor. Mit der SV17 werden bisher gültige Steuerregelungen aufgehoben, die nicht mehr mit den internationalen Standards übereinstimmen. Im Rahmen der Parlamentsdebatten während der Herbstsession 2018 haben sich National- und Ständerat auf einen Kompromiss geeinigt, der eine Komponente zur Finanzierung der AHV beinhaltet. Das daraus resultierende Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wurde schliesslich am 28. September 2018 vom Parlament verabschiedet.

 

Welche Massnahmen sieht die Steuerreform vor?

Abschaffung der Steuerprivilegien für Statusgesellschaften

Hauptziel der Steuerreform ist die Abschaffung der bestehenden Steuerprivilegien für Statusgesellschaften. Auf kantonaler Ebene verschwinden damit die bisherigen Vorteile für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften. Auf Bundesebene werden die Steuerprivilegien für Prinzipalgesellschaften und für Swiss Finance Branches aufgehoben. Zudem wendet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Bundesregelungen für Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches ab 2019 nicht mehr auf Unternehmen an, die diese Praxis erstmalig in Anspruch nehmen wollen.
 

Offenlegung stiller Reserven

Im Falle eines Übergangs von einer privilegierten zur ordentlichen Besteuerung müssen die bis dahin geschaffenen stillen Reserven, einschliesslich selbst geschaffenem Goodwill, von den Steuerbehörden bestätigt werden. Derzeit führen die Kantone zwei verschiedene Systeme: einen fünfjährigen Sondersatz auf die Aufdeckung von stillen Reserven (sogenanntes Two-Rate System) oder eine steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven in der Steuerbilanz mit entsprechender steuerwirksamer Abschreibung (sogenanntes Step-up System). Unternehmen, die derzeit von einer privilegierten Besteuerung profitieren, sollten prüfen, ob dieser Steuerstatus vor Inkrafttreten der STAF aufgegeben werden soll, um vom Step-up System profitieren zu können, falls dies möglich und von Vorteil ist.
 

Patentbox und Förderung von Forschung und Entwicklung

Die Steuerreform beinhaltet kantonale Instrumente zur Förderung der Unternehmenstätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung. Dies soll den Status der Schweiz als attraktiver Unternehmensstandort stärken. Ein Kernelement der Vorlage ist die Einführung einer sogenannten Patentbox. Konkret wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person der Reingewinn aus Patenten im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Und dies mit einer Ermässigung von maximal 90 Prozent.

Auf Antrag können die Kantone auch Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen. Viele KMU in der Schweiz sind stark im Bereich der Forschung und Entwicklung tätig. Sie werden somit von diesem neuen Abzug profitieren.
 

Abzug für Eigenfinanzierung

Da die zuvor genannten Steuerinstrumente nicht in allen Kantonen zur Steueroptimierung geeignet sind und sich nicht alle Kantone eine Senkung ihrer Einkommenssteuersätze leisten können, hat das Parlament einen beschränkten Abzug für Eigenfinanzierung hinzugefügt. Diese Massnahme kann freiwillig von denjenigen Kantonen umgesetzt werden, in deren Hauptort das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13,5 Prozent beträgt. In der Praxis qualifiziert sich lediglich der Kanton Zürich für diesen Abzug.
 

Korrekturmassnahmen für börsenkotierte Unternehmen

Es sind Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip für an einer schweizerischen Börse kotierten Gesellschaften vorgesehen. Schüttet eine solche Gesellschaft bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Um zu vermeiden, dass Kapitaleinlagen steuerfrei in Aktienkapital umgewandelt und dann auch steuerfrei ausgeschüttet werden können, gilt die neue Regelung sinngemäss für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen.
 

Weitere Massnahmen

Die Steuerreform sieht weitere Massnahmen vor. Dazu gehört die Möglichkeit für die Kantone, die Kapitalsteuer auf das Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen, immateriellen Vermögenswerten und Intercompany-Darlehen zu entlasten. Auch die Vorschriften für die Transponierung werden geändert. Somit ist der Verkauf von Beteiligungen an ein selbst beherrschtes Unternehmen (mind. 50 Prozent Beteiligung) unter gewissen Bedingungen steuerpflichtig, auch wenn weniger als fünf Prozent der Beteiligung verkauft werden.
 

Kantonale Flexibilität

Die maximale steuerliche Entlastung durch die neuen Massnahmen ist auf kantonaler Ebene begrenzt. Die gesamte steuerliche Ermässigung auf der Grundlage der Patentbox, dem zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und dem Abzug für Eigenfinanzierung, darf nicht höher als 70 Prozent des Gewinns vor Verlustverrechnung und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen sein. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

Die Teilbesteuerung von privaten Dividendeneinnahmen ist auf kantonaler Ebene neu mit einem Satz von 50 Prozent vorgesehen. Die Kantone können dennoch eine höhere Besteuerung vorsehen und erhalten damit ein wichtiges Instrument für den Steuerwettbewerb.

Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht, was den Kantonen etwas mehr finanziellen Spielraum gibt, sich für eine Senkung der Unternehmenssteuern zu entscheiden, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

 

Umsetzung der STAF/SV17 in den Kantonen

In unseren Factsheets finden Sie die wichtigsten Details zur Umsetzung der SV17 in allen 26 Kantonen.

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Was sollten Unternehmen beachten?

Die anstehende Umsetzung der STAF/SV17 erfordert eine Analyse der bestehenden Steuersituation von Unternehmen und deren Eigentümern. Insbesondere folgende Massnahmen sind zu beachten:

  • Teilbesteuerung von Dividenden
  • Senkung der Gewinnsteuersätze
  • Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
  • Patentbox
  • Abschaffung der Steuerprivilegien für Statusgesellschaften
     

Die Teilbesteuerung von Dividenden könnte für eine grosse Anzahl von Aktionärssteuerpflichtigen in der Schweiz an Attraktivität verlieren. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Steuerprivilegien für Statusgesellschaften werden viele Kantone die Gewinnsteuersätze senken, um ein attraktives kantonales Steuerregime zu schaffen. Massnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Patenten und vergleichbaren Rechten (Steuerstatus der Patentbox) oder im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung (zusätzlicher Abzug) werden eingeführt.

 

Reagieren Sie rechtzeitig

Sollte die Vorlage an der Abstimmung im Mai 2019 angenommen werden, wird die Reform per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Welche Massnahmen sollen Unternehmen ergreifen, um sich auf die Auswirkungen der Steuerreform vorzubereiten? Das beste Mittel ist eine rechtzeitige und sorgfältige Planung sowie die Durchführung von Simulationen der konkreten Unternehmenssituation.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Situation aus steuerlicher Sicht zu beurteilen und unterstützen Sie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung allfälliger Massnahmen zur Steueroptimierung.

 

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