Steuertipp Nr. 8 - Kinderalimente - die Krux mit dem 18. Lebensjahr
Steuertipp Nr. 8 - Kinderalimente - die Krux mit dem 18. Lebensjahr
Die gesetzliche Regelung bei geleisteten oder erhaltenen Alimenten ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wirklich stossend für die Alimentenzahler ist die Behandlung der Kinderalimente nach Erreichen der Volljährigkeit.
Bei Zahlung von Alimenten an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten (gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebend) sind diese grundsätzlich durch den Empfangenden zu versteuern und können beim Leistenden vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge währen des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Wenn die Nachkommen jedoch volljährig geworden sind, gilt dieser Grundsatz nicht mehr. In diesem Falle sind die Kinderalimente beim Leistenden (meist sind das geschiedene oder getrennt lebenden Männer) nicht mehr abzugsfähig. Diese Situation wird oft als sehr ungerecht empfunden.
In diesem Artikel stellen wir die steuerliche Begründung für diese Regelung dar und geben einige Empfehlungen ab.