Swiss GAAP FER 28: Neue Anforderungen für NPOs bei Zuwendungen

Seit dem 1. Januar 2024 stellt Swiss GAAP FER 28 (FER 28) neue Anforderungen für NPOs, die Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalten. Besonders Organisationen, die Swiss GAAP FER 21 anwenden, stehen vor der Herausforderung, die Regeln beider Empfehlungen zu verstehen und umzusetzen. Der Artikel beleuchtet die wichtigsten Neuerungen, Anpassungen in der Rechnungslegung und praktische Herausforderungen bei der Umsetzung – basierend auf den Anforderungen der Organisation und ihrer Stakeholder.

Was Swiss GAAP FER 28 für NPOs bedeutet

FER 28 gilt für NPOs, die Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalten. Die Empfehlung bringt eine neue, relativ offen formulierte Definition von Zuwendungen der öffentlichen Hand und unterscheidet zwischen vermögenswertbezogenen und erfolgsbezogenen Zuwendungen. Zudem sind erweiterte Offenlegungen erforderlich. Damit wurden die bisherigen Regelungen für NPOs in FER 21 deutlich erweitert. Bei der Erstanwendung stellten sich insbesondere folgende Fragen:

  • Welche Organisationen gelten im Sinne von FER 28 als «öffentliche Hand»?
  • Handelt es sich um eine reguläre Leistungsabgeltung oder um eine Zuwendung mit besonderem wirtschaftlichem Vorteil?
  • Wie wird sichergestellt, dass vermögenswertbezogene Zuwendungen mit Zweckbindung korrekt dargestellt werden?
  • Wie können erfolgsbezogene Zuwendungen in der Geldflussrechnung bei der indirekten Methode korrekt hergeleitet werden?
  • Welche zusätzlichen Offenlegungen sind erforderlich und wie lassen sie sich in die bestehende Berichterstattung integrieren?

Muss Swiss GAAP FER 28 angewendet werden?

Die kurze Antwort lautet: «ja, aber…». Mittelgrosse NPOs, die FER 21 anwenden, müssen im modularen Aufbau auch die weiteren FER einhalten. Für gewisse Fragestellungen dürfen sie jedoch weiterhin auf FER 21 zurückgreifen.

FER 21 wurde speziell für NPOs entwickelt, die gemeinnützige Leistungen erbringen, sich an eine unbestimmte Zahl von Spendern richten und häufig zweckgebundene Mittel erhalten. Mittel, die einem von Dritten bestimmten und in ihrer Verwendung eingeschränkten Zweck unterliegen, sind im Fondskapital auszuweisen. Dieser Sachverhalt stellt spezifische Anforderungen an die Buchhaltung und Berichterstattung.

Mit der Einführung von FER 28 kommen nun neue Anforderungen hinzu, die insbesondere vermögenswertbezogene Zuwendungen stärker regeln. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob die neuen Empfehlungen von FER 28 zwingend zu beachten sind oder ob die bisherige Anwendung unter FER 21 ausreichend bleibt. Grundsätzlich gilt: Für die Erfassung und den Ausweis von Zuwendungen der öffentlichen Hand bleibt FER 21 vorrangig. FER 28 erweitert jedoch die Offenlegungspflichten.

Wie BDO Sie unterstützen kann:

  • Analyse gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen sowie Stakeholder-Anforderungen
  • Beratung bei der Entscheidungsfindung und praktischen Umsetzung der relevanten Fachempfehlung
  • Unterstützung bei der Definition, wer als öffentliche Hand gilt, und welche Zuwendungen in den Geltungsbereich von FER 28 fallen (inkl. indirekt erhaltene Zuwendungen der öffentlichen Hand)

Kategorisierung und Dokumentation von Zuwendungen nach Swiss GAAP FER 28

Ein zentraler Bestandteil von FER 28 ist die Kategorisierung und Dokumentation von Zuwendungen. Dies schliesst insbesondere die Entscheidung ein, ob Zuwendungen als zweckgebundene Fonds, Organisationskapital oder Rückstellungen auszuweisen sind. Während FER 21 die Verbuchung im Fondskapital anhand der Zweckbindung vorsieht, verlangt FER 28 eine zusätzliche Offenlegung der Mittelverwendung. Der Ansatz der sogenannten Bruttomethode von FER 28 wird in der Lehre für eine präzisere Darstellung bevorzugt, insbesondere bei vermögenswertbezogenen Zuwendungen wie Investitionszuschüssen.

Herausfordernd ist zudem die Periodenabgrenzung: Zuwendungen werden oft bereits beim Zufluss als Ertrag verbucht, auch wenn sie erst in künftigen Berichtsperioden verwendet werden dürfen. Dies kann zu Unklarheiten in der Transparenz und bei der Abgrenzung führen.

Wie BDO Sie unterstützen kann:

  • Ausarbeitung klarer Leitlinien zur Kategorisierung von Zuwendungen nach FER 21 und FER 28
  • Beratung zur korrekten Anwendung der Brutto- oder Nettomethode
  • Entwicklung einer umfassenden, strukturierten Dokumentation für zweckgebundene Fonds
  • Klärung, wann eine Zuwendung als «besonderer wirtschaftlicher Vorteil» gilt

Buchhaltung und Reporting anpassen: Anforderungen aus Swiss GAAP FER 28

Die Anwendung von FER 28 erfordert oft Anpassungen interner Buchhaltungs- und Reportingprozesse. Neben erweiterten Offenlegungspflichten steigen auch die Anforderungen an die Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben. Ein Nachweis über die Veränderung des Fondskapitals gemäss FER 21 erfüllt bereits erste Offenlegungspflichten.

Die Harmonisierung der verschiedenen FER-Fachempfehlungen bleibt jedoch herausfordernd. Swiss GAAP FER regelt das Thema der Zuwendungen der öffentlichen Hand innerhalb des modularen Aufbaus in einer eigenen Fachempfehlung FER 28 und integrierte die zusätzlichen Anforderungen nicht in die bestehenden Fachempfehlungen. Damit bleiben kleine NPOs, die FER 21 kombiniert mit den Kern-FER anwenden, von den zusätzlichen Erfordernissen in FER 28 grundsätzlich «verschont», können diese aber freiwillig übernehmen.

Wie BDO Sie unterstützen kann:

  • Überprüfung und Anpassung Ihrer Buchhaltungsprozesse, um die Einhaltung der Anforderungen von FER 28 sicherzustellen
  • Unterstützung bei der Implementierung moderner Reporting- und Analysetools für Zweckbindungen
  • Erstellung standardkonformer Berichte für interne und externe Zwecke

Erfahrungen aus der Erstanwendung von Swiss GAAP FER 28 nutzen

Die Erfahrungen in der Praxis aus der erstmaligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2024 liefern wertvolle Erkenntnisse für die Folgejahre. Es lohnt sich, den eigenen Jahresabschluss im Lichte der neuen Empfehlungen nochmals kritisch zu beurteilen.

Haben Sie Fragen zu den neuen Anforderungen von Swiss GAAP FER 28?

BDO unterstützt Sie dabei, die Vorgaben praxisnah und regelkonform umzusetzen – mit klaren Empfehlungen, die auf Ihre Organisation zugeschnitten sind. Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen von der ersten Analyse bis zur Umsetzung konkreter Anpassungen verlässlich zur Seite.

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