Teilzeitarbeit – kompakt in 12 Fragen & Antworten
Teilzeitarbeit – kompakt in 12 Fragen & Antworten
Teilzeitarbeit ist aus dem Schweizer Arbeitsmarkt nicht mehr wegzudenken. Rund 40% der Erwerbstätigen – etwa 2 Millionen Personen – arbeiteten Ende 2025 in Teilzeit¹ Doch obwohl Teilzeitarbeit in der Schweiz weit verbreitet ist, werfen arbeitsrechtliche Detailfragen immer wieder Unsicherheiten auf: Wann liegt rechtlich Teilzeitarbeit vor? Wie werden Ferien und Feiertage bei Teilzeitarbeit korrekt behandelt? Und was gilt, wenn mehrere Teilzeitstellen parallel ausgeübt werden? Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zur Teilzeitarbeit kompakt und praxisnah.
1. Was ist Teilzeitarbeit?
Unter Teilzeitarbeit versteht das Gesetz ein Arbeitsverhältnis, bei dem sich die arbeitnehmende Person zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. Regelmässigkeit bedeutet, dass die Arbeitsleistung wiederkehrend und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Teilzeitarbeit grenzt sich damit von einmaligen oder kurzfristigen Einsätzen ab, wie sie etwa bei Aushilfsarbeit oder Arbeit auf Abruf vorkommen. Das Gesetz legt kein Mindest- oder Höchstpensum fest. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn weniger als die im Betrieb oder in der Branche übliche Arbeitszeit geleistet wird und das Arbeitsverhältnis auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
2. Teilzeit, Arbeit auf Abruf oder Aushilfe – wo liegen die rechtlichen Unterschiede?
Anknüpfend an die Definition von Teilzeitarbeit unterscheiden sich Arbeit auf Abruf und Aushilfsarbeit rechtlich vor allem hinsichtlich der Einsatzpflicht und der Dauer der vertraglichen Bindung.
Bei Teilzeitarbeit besteht ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis mit einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unterhalb der betriebsüblichen Vollzeit. Bei der echten Arbeit auf Abruf ist der Arbeitgeber berechtigt, Einsätze einseitig abzurufen, wobei sich die arbeitnehmende Person zur Einsatzbereitschaft verpflichtet. Fehlt eine solche Einsatzpflicht und erfolgen Einsätze nur im gegenseitigen Einvernehmen, spricht man von unechter Arbeit auf Abruf; häufig liegt den einzelnen Einsätzen ein Rahmenvertrag zugrunde.
Davon zu unterscheiden ist die Aushilfs- bzw. Gelegenheitsarbeit, bei der grundsätzlich kein fortdauerndes Arbeitsverhältnis besteht und jeder Einsatz einen eigenen Einzelarbeitsvertrag begründet.
3. Gibt es einen Anspruch von Arbeitnehmenden auf Teilzeitarbeit?
Das schweizerische Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Teilzeitarbeit besteht für Arbeitgeber nur, wenn sich ein entsprechender Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder aus betrieblichen Regelungen ergibt. Fehlt ein solcher Anspruch, stellt eine Reduktion des Arbeitspensums eine Änderung eines wesentlichen Vertragsbestandteils dar. Sie kann daher nur im gegenseitigen Einvernehmen mit entsprechender Anpassung des Arbeitsvertrags oder - bei Vorliegen von sachlichen Gründen - einseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist im Sinne einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.
4. Lohnmodell bei Teilzeitarbeit: Stundenlohn oder Monatslohn?
Ob ein Arbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeit gilt, hat keinen Einfluss auf das Lohnmodell. Das Obligationenrecht erlaubt sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitarbeit einen Stunden- oder Monatslohn. Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung.
5. Haben Teilzeitbeschäftigte weniger Ferien als Vollzeitbeschäftigte?
Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf gleich viele Ferienwochen wie Vollzeitbeschäftigte. Der Ferienanspruch wird jedoch entsprechend dem Beschäftigungsgrad berechnet. Wie die Ferien zu verbuchen sind, hängt von der im Betrieb angewendeten Zeiterfassungsmethode ab.
Beispiel
- Zeitmethode: Eine Teilzeitbeschäftigte arbeitet jeweils montags und dienstags. Bezieht sie am Dienstag und Mittwoch Ferien, wird nur ein Arbeitstag als Ferien verbucht. An arbeitsfreien Tagen müssen keine Ferien bezogen werden.
- Wertmethode: Eine Teilzeitbeschäftigte arbeitet mit einem Pensum von 50% unregelmässig an verschiedenen Tagen. Bezieht sie eine Ferienwoche, werden im Zeiterfassungssystem fünf Ferientage verbucht. Diese werden jedoch anteilsmässig angerechnet, sodass der Bezug ihrem Pensum entspricht – unabhängig davon, an welchen Tagen sie normalerweise arbeitet.
Bei Teilzeitangestellten im Monatslohn wird der Lohn während der Ferien weiterbezahlt.
Bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn ist besondere Vorsicht geboten: Der Ferienlohn darf grundsätzlich nicht mit dem laufenden Lohn ausbezahlt werden, sondern erst während des tatsächlichen Ferienbezugs. Eine Auszahlung mit dem laufenden Lohn ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig sind. In diesem Fall muss der Ferienlohnanteil sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung prozentual und betragsmässig klar ausgewiesen werden. Der blosse Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» genügt nicht.
6. Wie werden Feiertage bei Teilzeitarbeit geregelt?
Für Teilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Feiertage grundsätzlich dieselben Regeln wie für Vollzeitbeschäftigte. Massgebend ist, ob der Feiertag auf einen vertraglich vereinbarten Arbeitstag fällt.
Bei Teilzeitbeschäftigten im Monatslohn ist der Feiertag im Lohn enthalten, sofern er auf einen Arbeitstag fällt. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte beispielsweise regelmässig freitags, ist ihnen der Karfreitag als bezahlter Feiertag zu gewähren. Fällt ein Feiertag hingegen auf einen arbeitsfreien Tag, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
Bei unregelmässigen Einsatzplänen wird der Feiertag in der Praxis häufig anteilsmässig abgegolten. Pro Feiertag erhalten Teilzeitbeschäftigte im Monatslohn einen Lohnanteil entsprechend ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.
Bei Teilzeitbeschäftigten im Stundenlohn ist der Feiertagsanspruch grundsätzlich vertraglich zu regeln, insbesondere im Einzelarbeits-, Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag. Fehlt eine entsprechende Regelung, besteht lediglich für den Nationalfeiertag (1. August) ein Vergütungsanspruch, sofern an diesem Tag gearbeitet wird.
7. Sind Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Überstunden verpflichtet?
Grundsätzlich ja. Auch Teilzeitbeschäftigte können zur Leistung von Überstunden verpflichtet sein. Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird, ohne dass diese über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht.
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, soweit diese betrieblich notwendig und zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, etwa familiäre Verpflichtungen oder weitere Teilzeitanstellungen. Bei mehreren parallelen Teilzeitanstellungen kann die Leistung von Überstunden daher nur eingeschränkt zumutbar sein.
8. Kann bei Teilzeitarbeit Überzeit entstehen?
Auch bei Teilzeitarbeit kann Überzeit anfallen. Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird – unabhängig vom vereinbarten Teilzeitpensum. Massgebend ist somit nicht das Arbeitspensum, sondern die absolute Arbeitszeit.
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Tätigkeit 45 oder 50 Stunden pro Woche. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich um Überzeit, auch bei Teilzeitbeschäftigten.
Überzeitarbeit ist nur ausnahmsweise zulässig und unterliegt strengeren Regeln als Überstunden. In der Regel ist sie mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% zu entschädigen, sofern sie nicht im Einverständnis mit der arbeitnehmenden Person durch Freizeit kompensiert wird. Abweichend vom Grundsatz gilt: Für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte mit überwiegend geistiger Tätigkeit im Büro oder in büroähnlichen Bereichen sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels kann beispielsweise vereinbart werden, dass die ersten 60 Überzeitstunden pro Kalenderjahr ohne Zuschlag vergütet werden. Bei Teilzeitbeschäftigten tritt Überzeit selten auf, kann aber insbesondere bei mehreren Anstellungen oder kurzfristigen Arbeitsverdichtungen relevant werden. Arbeitgeber sollten daher die Gesamtarbeitszeit im Blick behalten, um unzulässige Überzeit zu vermeiden.
9. Dürfen Teilzeitbeschäftigte mehrere Teilzeitstellen ausüben?
Ja, mehrere Teilzeitanstellungen sind grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist jedoch, dass weder die Arbeitsleistung beeinträchtigt noch ein Arbeitgeber konkurrenziert wird oder gesetzliche Höchst- oder Ruhezeiten verletzt werden. Arbeits‑ oder Gesamtarbeitsverträge können zur Wahrung dieser Interessen eine Melde‑ oder Bewilligungspflicht für weitere Anstellungen vorsehen.
Insbesondere bei mehreren parallelen Teilzeitstellen trägt jeder Arbeitgeber eine Mitverantwortung für die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Höchst‑ und Ruhezeiten. Diese Vorgaben gelten personenbezogen und sind deshalb über alle Anstellungen hinweg einzuhalten.
Arbeitgeber sind daher berechtigt, Informationen über weitere Beschäftigungen einzuholen, um die Einhaltung der Treuepflicht und von Konkurrenzverboten sicherzustellen. Sie sind zudem teilweise verpflichtet, nachzufragen, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung des Arbeitsgesetzes sicherzustellen. Typische Konstellationen betreffen kumulierende Arbeitszeiten aus mehreren Teilzeitstellen oder die Kombination mit Nacht‑ oder Sonntagsarbeit, auch wenn die Haupttätigkeit zu üblichen Arbeitszeiten erfolgt.
10. Krank im Teilzeitjob - was gilt?
Auch bei Krankheit sind Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich den Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung richtet sich nach dem vereinbarten Arbeitspensum und – bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit – nach dem ärztlich attestierten Grad.
11. Mehrere Teilzeitstellen: Wie funktioniert die Unfallversicherung?
Eine teilzeitbeschäftigte Person mit mehreren Stellen ist bei jedem Arbeitgeber, bei dem sie mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dabei ist der tatsächliche Beschäftigungsumfang massgebend, nicht allein das vertraglich vereinbarte Pensum.
Wird dieses Pensum bei keinem Arbeitgeber erreicht, besteht nur Versicherungsschutz für Berufsunfälle. In diesem Fall muss der Schutz gegen Nichtberufsunfälle über die obligatorische Krankenversicherung sichergestellt werden.
12. Sind Teilzeitbeschäftigte der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) unterstellt?
Teilzeitbeschäftigte sind der beruflichen Vorsorge unterstellt, sofern ihr Bruttojahreslohn bei einem Arbeitgeber die gesetzliche BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 (Stand 2026) erreicht oder übersteigt. Wird diese Schwelle nicht erreicht, besteht keine obligatorische Versicherungspflicht in der Pensionskasse, auch wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Schlussfolgerungen
Teilzeitarbeit ist heute weit verbreitet, rechtlich jedoch vielschichtig. Fragen zu Überstunden, Überzeit, Feiertagen oder Vorsorge lassen sich selten pauschal beantworten, sondern erfordern eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls.
Eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung und fundierte Kenntnis der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sind entscheidend, um praktikable und rechtssichere Lösungen zu gewährleisten.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine passende und praxistaugliche Lösung für Ihre konkrete Situation zu entwickeln.
¹ Bundesamt für Statistik: Teilzeitarbeit 2025

