Unternehmen in der Krise – was jetzt?
Unternehmen in der Krise – was jetzt?
Unternehmen geraten grundsätzlich nicht über Nacht in die Krise. Meistens hat es Monate gedauert: ein verlorener Grossauftrag, eine Fehlinvestition, ein Gesellschafterkonflikt oder schlicht die Last alter Schulden, die das operative Geschäft lähmt. Irgendwann stellen sich die Fragen: Wie weiter? Müssen wir Konkurs anmelden?
Das Schweizer Recht gibt auf diese Frage eine Antwort. Mit dem Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG kennt es ein Instrument, das Unternehmen mit echtem Sanierungspotenzial vor Konkurs schützt und ihnen den Raum gibt, gemeinsam mit ihren Gläubigern eine geordnete Lösung zu erarbeiten. Der Unterschied zum Konkurs ist fundamental: Das Unternehmen bleibt handlungsfähig, der Betrieb läuft weiter, Arbeitsplätze bleiben erhalten.
Die stille provisorische Stundung nach Art. 293c Abs. 2 SchKG
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer fürchten das Nachlassstundungsverfahren vor allem wegen der öffentlichen Wahrnehmung. Ist die Stundung publik, könnten Kunden abspringen, Lieferanten ihre Konditionen verschärfen und Mitarbeitende kündigen, bevor überhaupt eine Lösung vorliegt.
Genau hier setzt Art. 293c Abs. 2 SchKG an. Die provisorische Nachlassstundung, die obligatorische erste Phase jedes Nachlassverfahrens, kann auf Antrag ohne öffentliche Bekanntmachung durchgeführt werden. In der Praxis spricht man von der "stillen Stundung". Das Unternehmen steht unter vollständigem gesetzlichem Schutz, ohne dass dies nach aussen bekannt wird.
Voraussetzungen
Das Gericht verzichtet - vorerst - auf die Publikation der Nachlassstundung, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Begründeter Fall: Es müssen sachliche Gründe vorliegen, weshalb die Publikation dem Sanierungsziel schaden würde (z.B. drohender Vertrauensverlust bei Schlüsselkunden oder Gegenparteien).
- Schutz Dritter gewährleistet: Die Interessen unbeteiligter Dritter dürfen durch den Verzicht auf Publikation nicht beeinträchtigt werden.
- Antrag: Der Schuldner oder der Sachwalter muss explizit einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht handelt nicht von Amtes wegen.
- Pflichtmässige Einsetzung eines provisorischen Sachwalters: Bei stiller Stundung ist die Einsetzung eines Sachwalters (dazu unten mehr) zwingend. Der Sachwalter übernimmt als unabhängige Instanz jene Schutzfunktion, die sonst die öffentliche Bekanntmachung erfüllt
Rechtsfolgen
Greift die "stille Stundung", gilt Folgendes:
- Keine Ersichtlichkeit in öffentlichen Registern: Betreibungsregister, Grundbuchamt oder Handelsregister
- Betreibungen können eingeleitet, aber nicht fortgesetzt werden – das Unternehmen ist faktisch geschützt, ohne dass es nach aussen sichtbar ist. Das Betreibungsamt wird vom Gericht entsprechend angewiesen.
- Wirkung auf Zessionen (Art. 297 Abs. 4 SchKG) tritt erst ein, wenn die Stundung dem jeweiligen Zessionar mitgeteilt wird.
Die stille provisorische Stundung dauert grundsätzlich maximal 4 Monate, wobei die Dauer durch Antrag auf 8 Monate verlängert werden kann. Danach muss das Gericht entweder die definitive Stundung bewilligen, die dann öffentlich bekanntgemacht wird, oder das Verfahren wird beendet und die betroffene Gesellschaft fällt in Konkurs. Die stille Phase ist ein gezieltes Schutzfenster für die verletzlichste Phase der Sanierung, kein Dauerzustand.
Die Vorteile gegenüber dem Konkurs
Das Unternehmen steuert selbst, wer wann informiert wird, was Reputationsschaden mindern kann. Zudem entsteht kein unmittelbarer Vertrauensverlust bei Kunden, Lieferanten und Finanzierungspartnern. Des Weiteren gibt es Zeit für geordnete Vorbereitung. Es kann eine Sanierungslösung erarbeitet werden, bevor Gläubiger reagieren. Der Betrieb läuft anders als im Konkurs weiter und Gläubiger sowie Sachwalter gestalten das Verfahren aktiv mit, anstatt einem Prozess mit weniger Kontrolle ausgeliefert zu sein, was zur besseren Planbarkeit beiträgt.
| Das Nachlassverfahren grob im Überblick | ||
| 1 | Provisorische Stundung | Das Gericht ernennt den Sachwalter und gewährt Schutz vor Vollstreckungen für grundsätzlich max. 4 Monate (Art. 293a SchKG). Bekanntmachung nach Ermessen des Gerichts (stille Stundung). |
| 2 | Inventar & Analyse | Der Sachwalter erstellt das vollständige Inventar der Aktiven und Passiven (Art. 298 SchKG) mit Liquidations- und Fortführungswerten. |
| 3 | Definitive Stundung | Das Gericht verlängert die Stundung auf max. 12 Monate – in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate (Art. 295a Abs. 2 SchKG). |
| 4 | Nachlassplan | Erarbeitung des Nachlassvertrags: Dividendenvorschlag, Zahlungsmodalitäten, allfällige Sicherheiten – gemeinsam mit Schuldner und Gläubigern. |
| 5 | Gläubigerversammlung | Abstimmung mit doppeltem Quorum: Mehrheit nach Kopfzahl und nach Forderungssumme müssen zustimmen (Art. 302 f. SchKG). |
| 6 | Gerichtliche Bestätigung oder Konkurs | Das Nachlassgericht bestätigt den Nachlassvertrag. Die Stundung endet. Das Unternehmen ist (bestenfalls) saniert. Werden die erforderlichen Quoren nicht erreicht, fällt das Unternehmen in Konkurs. |
Der Sachwalter: Dirigent eines komplexen Verfahrens
Das Nachlassgericht ernennt den Sachwalter als unabhängige Instanz. Seine Aufgabe ist anspruchsvoll: Er überwacht den Schuldner, erstellt das Inventar, kommuniziert mit den Gläubigern und erstattet dem Gericht laufend Bericht. Gleichzeitig koordiniert er alle Beteiligten, von der Geschäftsleitung über die Banken bis zu den Lieferanten.
Der Sachwalter übernimmt nicht die operative Führung des Unternehmens. Er setzt die Rahmenbedingungen, kontrolliert, schützt die Interessen aller Beteiligten und steuert das Verfahren auf eine Lösung hin. Diese Kombination aus Unabhängigkeit, Autorität und Gestaltungswillen macht ihn zum zentralen Akteur der Sanierung.
BDO als Sachwalter: Juristische Führung mit voller Rückendeckung
Ein Nachlassstundungsverfahren verlangt gleichzeitig rechtliche, buchhalterische, steuerliche, finanzielle und operative Kompetenzen. Wer das Mandat gut führen will, braucht Zugang zu allen diesen Kompetenzen: schnell, unkompliziert und koordiniert.
Genau das bietet BDO. Die Federführung liegt bei Rechtsanwälten, die das Sachwalterpatent innehaben und die Verantwortung gegenüber Gericht und Gläubigern tragen. Sie koordinieren intern alle Fachbereiche, die ein komplexes Sanierungsmandat erfordert. Ohne Outsourcing, Reibungsverluste oder Schnittstellenprobleme.
Für Unternehmen in der Krise bedeutet das: eine einzige, kompetente Anlaufstelle.
Für Gläubiger: strukturierte, konsistente Kommunikation.
Für das Gericht: verlässliche Berichterstattung von einem Team, das seinen Pflichten vollständig nachkommt.
| Warum BDO Ihre Anlaufstelle ist für das Nachlassverfahren | |
| Wirtschaftsprüfung & Bewertung | Staatlich beaufsichtigte Revisoren erstellen das Inventar (Art. 298 SchKG) mit Liquidations- und Fortführungswerten, bestätigen Sanierungsbilanzen und führen Sonderprüfungen durch. |
| Treuhand & Buchführung | Treuhänder unterstützen bei der laufenden Buchführung, sichern die strikte Trennung von Altschulden und Massaverbindlichkeiten und liefern dem Sachwalter monatliche Steuerungszahlen. |
| Steuern, Recht & Sozialversicherungen | Steuerexperten und Sozialversicherungsfachleute koordinieren mit Steuerbehörden, MWST und Ausgleichskassen. |
| Unternehmensberatung & Corporate Finance | Ökonomen analysieren das Geschäftsmodell, entwickeln den Nachlassplan und begleiten allenfalls einen Verkaufsprozess. Unternehmensbewertungen dienen als Grundlage für Gläubigerverhandlungen. |
Der BDO-Vorteil: Keine Zeit verlieren, Optionen erhalten
Krisenverfahren entscheiden sich oft nicht erst in der Gläubigerversammlung. Sie entscheiden sich in den ersten Wochen. Wer das Inventar rasch erstellt, die Liquiditätslage sofort im Griff hat und von Beginn an strukturiert kommuniziert, schafft Vertrauen bei Gläubigern, beim Gericht und bei der Belegschaft.
BDO kann diesen Anlauf sofort erbringen. Die notwendigen Fachleute, Revisoren, Treuhänder, Steuerexperten, Rechtsanwälte und andere Berater, sind intern verfügbar und mit dem Mandat vertraut. Das spart Zeit und reduziert das Haftungsrisiko für alle Beteiligten.

