Workation: Ein Silberstreif am Horizont

Workation ist ein echter Benefit — doch ohne konforme Umsetzung wird sie schnell zum Bumerang

Es gibt viele Gründe, in einem anderen Land arbeiten zu wollen. Viele Mitarbeitende wünschen sich diese Möglichkeit, manche setzen sie als selbstverständlich voraus und fordern damit ihre Arbeitgebenden heraus. Denn vor allem die sozialversicherungsrechtlichen Risiken einer nicht konformen Umsetzung sind weit weniger bekannt als die Liste der beliebtesten Workation-Destinationen.

Was ist Workation? — Definition und rechtlicher Rahmen

Der Begriff Workation ist rechtlich nicht definiert. In der Regel versteht man darunter «vorübergehende Telearbeit aus persönlichen Gründen in einem anderen Staat als dem Wohnsitz und dem Arbeitgebersitz». Diese Definition enthält folgende Begriffe, die für das Verständnis wichtig sind:

  • Vorübergehend meint für eine bestimmte Zeitdauer, nicht dauerhaft und nicht im regelmässigen Wechsel.
  • Persönliche Gründe bedeutet im Gegensatz zum Arbeitgeberinteresse. Insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterscheiden danach, ob jemand aus geschäftlichen Gründen im Ausland arbeiten muss oder aus persönlichen Gründen im Ausland arbeiten will.
  • Telearbeit meint die Arbeit an einem Computer, während man über ein elektronisches Kommunikationsnetz mit dem Arbeitgebenden verbunden ist.

Arbeiten Mitarbeitende in ihrem ausländischen Zuhause, spricht man nicht von Workation, sondern von Homeoffice. Diese Unterscheidung ist wichtig, da für diese Sachverhalte unterschiedliche rechtliche Regelungen zur Anwendung gelangen.

Was ist eine Entsendung? — Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen

Eine Entsendung ist die zeitlich begrenzte Arbeitsleistung eines Arbeitnehmenden in einem anderen Land im Auftrag seines Arbeitgebenden.

Beispiel: Petra ist Ingenieurin und wohnt und arbeitet in der Schweiz. Sie soll den Aufbau einer Anlage bei einem Kunden in Deutschland überwachen. Dafür entsendet ihr Arbeitgeber sie für drei Monate vor Ort.

Ist Petra Schweizer- oder EU-Bürgerin, ist das Abkommen mit der EU anwendbar (VO 883/2004). Danach können Mitarbeitende bis zu zwei Jahre in einem anderen Staat arbeiten, ohne dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in den Einsatzstaat wechselt (Entsendung nach Art. 12 VO 883/2004).

Ist Petra Drittstaatsangehörige, findet die VO 883/2004 keine Anwendung. Das stattdessen in Frage kommende Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland gilt grundsätzlich nur für Staatsangehörige der Vertragsparteien, die Entsenderegelung jedoch auch für Personen anderer Nationalität (Art. 3 des Abkommens CH-DE).

Somit kann unabhängig von Petras Staatsangehörigkeit eine Entsendung nach Deutschland erfolgen mit Verbleib der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung in der Schweiz. Als Bestätigung beantragt der Arbeitgeber eine Bescheinigung A1, die ihn von der Beitragspflicht in Deutschland befreit.

Ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit der Entsenderegelungen ist das Arbeitgeberinteresse. Fehlt dieses, handelt es sich nicht um eine klassische Entsendung, sondern um eine Workation-Entsendung.

Workation-Entsendung: Möglichkeiten und rechtliche Grenzen

Im Rahmen der VO 883/2004 sind seit dem 1. Juli 2023 Entsendungen für Telearbeit mit Verbleib der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung im Ursprungsstaat möglich, unabhängig davon, auf wessen Initiative diese erfolgen. Dies gilt für maximal zwei Jahre (im Gegensatz zur «echten» Entsendung ohne Verlängerungsmöglichkeit).

Ist die VO 883/2004 nicht anwendbar, war ein Verbleib der Unterstellung in der Schweiz bisher nicht möglich. In solchen Fällen muss sich die Arbeitgeberin im Ausland registrieren und Sozialversicherungsbeiträge nach ausländischem Recht abrechnen. Dies hat oft gravierende Folgen, auch in anderen Rechtsbereichen.

Neu ab 2026: Erleichterung bei Workation-Entsendungen in Vertragsstaaten

Per 1. Januar 2026 wurde die «Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP)» dahingehend gelockert, dass Workation-Entsendungen in Vertragsstaaten ausnahmsweise bewilligt werden können, wenn «zwingende persönliche Gründe» vorliegen. Diese Formulierung wirft einige Fragen auf und lässt erahnen, dass den zuständigen Ausgleichskassen ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt. Aktuell bestehen somit folgende Möglichkeiten:

Zielländer Staatsangehörige Workation-Entsendung möglich Gründe Maximale Dauer
EU-/EFTA-Staaten CH-/EU-/EFTA-Staatsangehörige Ja, falls alle Voraussetzungen gem. VO 883/2004 erfüllt sind (Rz 2033 WVP) nicht relevant 24 Monate
UK alle Ja, falls alle Voraussetzungen gem. Abkommen CH-UK 2021 erfüllt sind (Rz 2078 WVP) nicht relevant 24 Monate
Vertragsstaaten gem. anwendbarem Abkommen Ja, falls Grundvoraussetzungen erfüllt sind (Rz 2078.1 WVP) Zwingende persönliche Gründe gem. anwendbarem Abkommen
Nichtvertragsstaaten alle Nein -- --
 

Die WVP nennt als zwingende persönliche Gründe insbesondere

  • medizinische Gründe,
  • die Pflege von Angehörigen oder
  • die Begleitung eines entsandten Ehepartners.

Sie konkretisiert jedoch nicht, was als medizinischer Grund gilt, welche Personen davon betroffen sein müssen oder welche Personen als Angehörige gelten. Dies führt zu fehlender Rechtssicherheit, kann jedoch im Einzelfall auch als Vorteil wirken, wenn die Auslegung zugunsten der Workation-Willigen erfolgt.

Tatsächlich werden die Gründe für eine Entsendung beim Antrag auf eine Bescheinigung A1 bzw. ein Certificate of Coverage (CoC) nicht abgefragt. Somit können die Versicherungsträger ohne Rückfrage nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Workation gegeben sind.

Workation und Mehrfachtätigkeit: Sozialversicherungsrechtliche Fallstricke

Die Mehrfachtätigkeit unterscheidet sich von der Entsendung dadurch, dass Mitarbeitende nicht einmalig, sondern regelmässig wiederkehrend in einem anderen Staat arbeiten. Auch bei teilweiser Tätigkeit im ausländischen Homeoffice handelt es sich um eine Mehrfachtätigkeit.

Die VO 883/2004 sieht hierzu folgende Regelungen vor:

  • 25%-Regel Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung fällt in den Wohnsitzstaat, sofern dort mindestens 25 Prozent der Tätigkeit ausgeübt werden (bezogen auf sämtliche Tätigkeiten innerhalb der Schweiz und der EU bzw. EFTA).
  • 49%-Regel Die Unterstellung kann in der Schweiz verbleiben, wenn die Tätigkeit im Homeoffice weniger als 50 Prozent beträgt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EU/EFTA - Neue Rahmenvereinbarung Telearbeit - BDO).

Die Krux besteht darin, dass wiederholte Workation-Entsendungen in denselben Staat zwar grundsätzlich möglich sind, ab einem gewissen Ausmass jedoch als Mehrfachtätigkeit qualifizieren. Wo dieses Ausmass beginnt, ist rechtlich nicht definiert. Auch hier kommt den zuständigen Ausgleichskassen und ausländischen Trägern erheblicher Ermessensspielraum zu. Eine explizite Regelung zur Workation-Mehrfachtätigkeit existiert bislang nicht.

Workation: Risiken, Chancen und die Frage des Zumutbaren

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen kommen selten allein. Auch bei Workations ist zu prüfen, ob eine Arbeitsbewilligung oder ein Visum erforderlich ist, welche arbeitsrechtlichen Regelungen einzuhalten sind und welche steuerrechtlichen Konsequenzen ein Aufenthalt im Ausland nach sich zieht.

Eine Workation kann vor allem für Mitarbeitende, aber auch für Arbeitgebende eine grosse Bereicherung darstellen. Für Unternehmen bedeutet sie jedoch einen erheblichen Abklärungsaufwand und oft verbleiben Restrisiken. Entscheidend ist, eine tragfähige Balance zwischen Investition und Risiko zu finden - und dafür muss man beide Seiten genau kennen.

Wie setzen Sie Workations sozialversicherungsrechtlich korrekt um?

Workations werfen komplexe Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung, zur Entsendung und zur Mehrfachtätigkeit auf. Wir unterstützen Sie mit fundierter Analyse, klaren Handlungsempfehlungen und praxistauglichen Lösungen – von der ersten Standortbestimmung bis zur rechtssicheren Umsetzung.

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