FINMA-Auslegungspraxis: Vertrieb von Gutscheinkarten

FINMA präzisiert Unterstellungspflicht: Anbieter von Gutscheinkarten im Dreiparteienverhältnis müssen bis Ende 2025 ein Anschlussgesuch bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) einreichen.

Am 17. Juli 2025 hat die FINMA ihre Auslegungspraxis zum Vertrieb von Gutscheinkarten bzw. E-Money-Datenträgern konkretisiert. Demnach gelten Anbieter von Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis in der Regel als Finanzintermediäre im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b Geldwäschereigesetz (GwG). Betroffene Anbieter müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 ein entsprechendes SRO-Gesuch einreichen.

Unterstellungspflicht für Finanzintermediäre im Parabankensektor

Anders als spezialgesetzlich beaufsichtigte Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 2 GwG – etwa Banken oder Vermögensverwalter, die direkt der FINMA unterstellt sind – können sich Finanzintermediäre aus dem sogenannten übrigen Finanzsektor einer SRO anschliessen.

Als solche Finanzintermediäre gelten gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG insbesondere Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Darunter fallen gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG auch Anbieter von Zahlungsverkehrsdienstleistungen. Eine solche Zahlungsverkehrsdienstleistung liegt gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c Geldwäschereiverordnung (GwV) vor, wenn Zahlungsmittel ausgegeben oder verwaltet werden, die nicht aus Bargeld bestehen, und damit Zahlungen an Dritte erfolgen.

Hierunter fallen einerseits Zahlungsmittel, die den Zugriff auf ein gespeichertes Guthaben ermöglichen (wiederaufladbare E‑Money‑Datenträger, Debitkarten) und andererseits solche, bei denen eine Schuld gespeichert wird, die anschliessend von der Betreiberin des Zahlungssystems in Rechnung gestellt wird (Kreditkarten, Warenhauskarten in Dreiparteienverhältnissen etc.).

Unterscheidung zwischen Zwei- und Dreiparteienverhältnis

Gemäss FINMA-Mitteilung sind Zahlungsmittel, wie beispielsweise Guthabenkarten, die in einem Zweiparteienverhältnis verwendet werden, nicht GwG-relevant. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausgabestelle gleichzeitig Partei des zugrunde liegenden Geschäfts ist, in welchem die Zahlung erfolgt. Sofern die Guthabenkarten ausschliesslich für Zahlungen an die Emittentin verwendet werden können, unterliegt auch ein allfälliger Dritter, der die Guthabenkarten an Endkundinnen und Endkunden verkauft, nicht dem GwG.

Anders verhält es sich laut FINMA bei Guthabenkarten, die nicht nur bei der Emittentin, sondern auch bei Dritten als Zahlungsmittel eingesetzt werden können. In diesem Dreiparteienverhältnis gelten solche Guthabenkarten als Zahlungsmittel im Sinne des GwG. Da das Geldwäschereirisiko auf der Seite der Endkundinnen und Endkunden liegt, unterliegen neben dem Herausgeber des Zahlungsmittels auch diejenigen Parteien dem GwG, die den Zugang zum Zahlungssystem ermöglichen und direkten Kundenkontakt haben (Distributor).

Hilfspersonenausnahme: Unterscheidung zwischen Verkaufs- und Vermittlungsmodell

Die FINMA erläutert, dass der Verkauf von Zahlungsmitteln durch Distributoren entweder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Verkaufsmodell) oder als direkter Stellvertreter der Emittentin (Vermittlungsmodell) erfolgen kann. Grundsätzlich ist bei beiden Modellen von einer Tätigkeit auszugehen, die dem GwG unterstellt ist. Im Rahmen des Vermittlungsmodells kann sich der Distributor jedoch allenfalls auf die Hilfspersonenausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. b GwV berufen und auf eine eigenständige Unterstellung verzichten.

Handlungsbedarf bis Ende 2025

Die FINMA hat klargestellt, dass Emittenten und Distributoren von Gutscheinkarten oder E-Money-Datenträgern im Dreiparteienverhältnis dem GwG unterstellt sind – sofern sie sich nicht auf die Hilfspersonenausnahme berufen können. Die betroffenen Personen müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 ein Anschlussgesuch bei einer SRO einreichen.

Die Unterstellungspflicht in den verschiedenen Konstellationen wird in der folgenden Tabelle nochmals übersichtlich dargestellt:

Guthabenkarte Zweiparteienverhältnis Guthabenkarte Dreiparteienverhältnis
Nicht unterstellt Unterstellt (Möglichkeit der Hilfspersonenausnahme)
Nicht unterstellt Unterstellt

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