Mehrwertsteuerliche Behandlung von Subventionen

Mit der jüngsten Revision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), die am 1. Januar 2025 in Kraft trat, wurde eine neue Regelung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen eingeführt. Diese erleichtert die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten im Rahmen der Mehrwertsteuer.

Für Non-Profit-Organisationen ist es entscheidend, auf die genaue Begrifflichkeit zu achten: Nur wenn die Mittel ausdrücklich als «Subvention», «öffentlich-rechtlicher Beitrag», «Finanzhilfe» oder «Staatsbeitrag» bezeichnet werden, gilt die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 18 Abs. 3 revMWSTG, dass keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) präzisiert die Regelung und legt im neuen Mehrwertsteuergesetz fest, dass bei der Ausrichtung von Subventionen (Art. 18 Abs. 3 MWSTG) folgende Regel gilt:

«Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.»

Wichtige Neuerungen ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 ist somit in Bezug auf die Mehrwertsteuer entscheidend, ob das Gemeinwesen den Geldfluss ausdrücklich als Subvention bezeichnet. Ist dies der Fall, handelt es sich mehrwertsteuerlich um eine Subvention, die einen nicht steuerbaren Geldfluss darstellt. Subventionen sind somit nicht steuerbar, können jedoch beim Empfänger zu Vorsteuerabzugskürzungen führen (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

Subventionen werden in der Regel auf der Grundlage von Gesetzen oder Reglementen ausgerichtet. Gemäss dem publizierten Praxisentwurf der ESTV dürfen die Mittel nicht nur als «Subvention» (oder «öffentlich-rechtlicher Beitrag»), sondern auch in Übereinstimmung mit der Terminologie der jeweils anwendbaren Bundes-, kantonalen oder kommunalen Gesetzgebung als «Finanzhilfe» oder «Staatsbeitrag» bezeichnet werden, um die Neuregelung zur Anwendung zu bringen.

Subventionen korrekt bezeichnen: Fristen und Anforderungen

Das teilrevidierte MWSTG regelt, dass die Bezeichnung als Subvention «ausdrücklich» und «gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin» zu erfolgen hat. Die Bezeichnung ist dem Empfänger oder der Empfängerin daher individuell mitzuteilen. Eine allgemeine Mitteilung (z.B. in einer Subventionsdatenbank) reicht nicht aus.

Idealerweise sollte die Bezeichnung als Subvention spätestens bei der Auszahlung des entsprechenden Betrags erfolgen. Laut Art. 29 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) ist die Bezeichnung als Subvention jedoch auch noch bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist der Steuerperiode (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), in der die Auszahlung erfolgt, zulässig.

Das auszahlende Gemeinwesen muss gegenüber der ESTV den Nachweis erbringen können, dass die Bezeichnung als Subvention dem Empfänger oder der Empfängerin mitgeteilt wurde. Die ESTV empfiehlt deshalb, die Bezeichnung unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG in einem schriftlichen Dokument (z.B. in einer Verfügung, einem Vertrag oder einem ähnlichen Dokument) vorzunehmen.

Verzichtet das Gemeinwesen auf die Bezeichnung eines Geldflusses als Subvention, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser als steuerbares Entgelt gilt. Die ESTV darf gemäss Gesetz weiterhin prüfen, ob der Geldfluss als Subvention, Entgelt, Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit oder als anderes Nicht-Entgelt zu qualifizieren ist.

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