Notfallvorsorge für Unternehmer: So bleibt Ihr Unternehmen im Ernstfall handlungsfähig
Notfallvorsorge für Unternehmer: So bleibt Ihr Unternehmen im Ernstfall handlungsfähig
Ein Unfall oder die Folgen einer schweren Krankheit können Ihr Leben und Ihre berufliche Existenz schlagartig verändern. Wer übernimmt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie plötzlich urteilsunfähig werden? Wie können Sie vorsorgen, damit Ihr Unternehmen ohne Sie weitergeführt werden kann, Ihre Liebsten abgesichert sind und sich um Ihr Wohlbefinden kümmern können? Eine durchdachte Notfallvorsorge schafft Klarheit und Sicherheit.
Was passiert, wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer plötzlich ausfallen oder urteilsunfähig werden?
Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrats sicherstellen
Sind Sie das einzige Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung und haben Sie die Geschäftsführung nicht einem Geschäftsführer übertragen, kann niemand ausser Sie das Unternehmen nach aussen vertreten. Die Gesellschaft verliert mit Ihrer Urteilsunfähigkeit damit de facto ihre Handlungsfähigkeit. Der Verwaltungsrat als Organ ist nicht mehr rechtsgültig besetzt – im schlimmsten Fall droht die Auflösung der Gesellschaft.
Was ist zu tun?
- In guten Zeiten sollte dafür gesorgt werden, dass der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern besteht, die auch ohne Sie zeichnungsberechtigt sind.
- Ebenfalls empfiehlt es sich, sicherzustellen, dass die Generalversammlung einen neuen Verwaltungsrat wählen kann.
Wichtig: Als Verwaltungsratsmitglied können Sie sich nicht – beispielsweise durch einen Beistand – vertreten lassen.
Vertretung in Generalversammlung sicherstellen
Als Aktionärin oder Aktionär können Sie sich in der Generalversammlung vertreten lassen - allerdings nur unter bestimmten Bedingungen:
- Vollmacht:
Bei einer längeren Abwesenheit können Sie sich durch Vollmacht an einer in dieser Zeit stattfindenden Generalversammlung vertreten lassen. Dazu müssen Sie bei der Ausstellung der Vollmacht urteilsfähig sein. Sie können dem bzw. der Bevollmächtigten Weisungen erteilen. Gegenüber der Gesellschaft gilt Ihre Stimme oder jene der bevollmächtigten Person allerdings unabhängig davon, ob letztere Ihre Weisung beachtet hat. Nur im Verhältnis zur Vertreterin bzw. zum Vertreter können Sie daraus allenfalls Schadenersatzansprüche herleiten. - Vorsorgeauftrag:
Fehlen eigene Vorkehrungen, muss im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ernennen, der Sie als Aktionärin oder Aktionär vertreten kann. Ihrer Ehefrau bzw. Ihrem Ehemann oder Ihren Nachkommen steht diese Befugnis von Gesetzes wegen nicht zu.
Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie bestimmen, wer im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre Aktionärsrechte ausüben soll. Dieser Person können Sie im Vorsorgeauftrag zudem bestimmte Weisungen erteilen. Werden diese missachtet, ist die an der Generalversammlung abgegebene Stimme zwar gesellschaftsrechtlich gültig, die KESB kann die Person aber als Vorsorgebeauftragte absetzen und einen (von Ihnen vorgesehenen) Ersatzbeauftragten ernennen.
Die oder der Vorsorgebeauftragte kann zusammen mit den übrigen Aktionärinnen und Aktionären auch ein neues Mitglied in den Verwaltungsrat wählen.
Download Flyer «Vorsorgeauftrag»
Regelung der Nachfolge im Aktionärsbindungsvertrag
In einem Aktionärsbindungsvertrag kann vorgesehen werden, dass im Falle der dauernden Urteilsunfähigkeit oder des Todes eines Aktionärs den übrigen Aktionärinnen und Aktionäre ein Kaufrecht an den Aktien des urteilsunfähigen oder verstorbenen Aktionärs zusteht. In diesem Fall haben die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre das Recht, die Aktien des urteilsunfähigen oder verstorbenen Mitaktionärs zu den im Aktionärsbindungsvertrag definierten Konditionen käuflich zu erwerben. Damit kann die Weiterführung des Unternehmens ohne Mitwirkung Aussenstehender sichergestellt werden.
Vertretung der Gesellschaft nach aussen (Unterschriftsberechtigungen)
Wenn im Handelsregister nur Sie als zeichnungsberechtigt eingetragen sind, ist die Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig, wenn Sie Ihre Urteilsfähigkeit verlieren.
Wie können Sie die Vertretung der Gesellschaft sicherstellen?
- Sorgen Sie dafür, dass neben Ihnen auch andere Verwaltungsräte oder weitere Zeichnungsberechtigte (Geschäftsführer, Kadermitarbeiterin) im Handelsregister eingetragen sind und ohne Ihr Mitwirken für das Unternehmen rechtsgültig handeln können.
- Abgesehen von einer vollen Zeichnungsberechtigung gibt es folgende Möglichkeiten, Zeichnungsberechtigungen zu erteilen:
Prokura: Die Prokuristin ist von Gesetzes wegen befugt, für die Gesellschaft sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann. Eine Einschränkung besteht betreffend Grundstücke: eine Veräusserung oder Belastung derselben ist nur möglich, wenn dem Prokuristen diese Befugnis ausdrücklich eingeräumt wurde.
Handlungsvollmacht:
Die im Handelsregister eingetragene Handlungsvollmacht geht weniger weit als die Prokura: Sie erfasst nur die Geschäfte, die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt.
- Durch eine interne Unterschriftsregelung können Sie die Kompetenzen der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zudem einschränken: auf Verfügungen bis zu einem bestimmten Betrag, nur mit einer bestimmten Genehmigung, einzig in einem bestimmten Geschäftsbereich etc.
- Solche firmeninternen Anordnungen gelten gutgläubigen Dritten allerdings gegenüber nur, wenn diese Kenntnis davon haben. Verstossen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte gegen die internen Anordnungen, müssen sie jedoch mit internen Konsequenzen wie Schadenersatzansprüchen, fristloser Kündigung o.ä. rechnen.
Fazit: Frühzeitiges Handeln schützt Ihr Unternehmen
Eine vorausschauende Notfallvorsorge ist für Unternehmerinnen und Unternehmer unerlässlich, um im Ernstfall die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und den Fortbestand zu gewährleisten. Wer sich frühzeitig mit Themen wie Zeichnungsberechtigungen, Vorsorgeauftrag wie auch Nachfolgeregelung auseinandersetzt, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch seine Mitarbeitenden und seine Angehörigen. Durch klare Regelungen und die rechtzeitige Ernennung von Stellvertretungen lassen sich Unsicherheiten und rechtliche Herausforderungen vermeiden. So sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen auch im Falle einer Urteilsunfähigkeit oder eines unerwarteten Ausfalls sicher weitergeführt werden kann.