PPWR: Neue EU-Regeln für Verpackungen – was Unternehmen jetzt tun müssen

Die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) macht Verpackungen zum Compliance-Thema - auch für Schweizer Unternehmen. Wer verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt, muss künftig strenger nachweisen, dass Verpackungen recyclingfähig, materialeffizient, korrekt gekennzeichnet und dokumentiert sind. Für Unternehmen bleibt deshalb wenig Zeit, Verpackungsdaten, Lieferanteninformationen und interne Zuständigkeiten sauber aufzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze

Das umfassende Regelwerk ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie durch einen direkt geltenden Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Betroffen sind nicht nur Verpackungshersteller. Auch Markeninhaber, Importeure, Händler, E-Commerce-Anbieter und Unternehmen mit verpackten Produkten im EU-Markt müssen ihre Rolle prüfen.

Ab dem 12. August 2026 gilt die Verordnung grundsätzlich verbindlich. Ab 2030 greifen weitere zentrale Anforderungen, unter anderem zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen und zur Verpackungsminimierung.

Unternehmen sollten jetzt klären, welche Verpackungen betroffen sind, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen und welche Nachweise sie gegenüber Kundinnen und Kunden, Importeuren oder Handelspartnern erbringen müssen.

Warum die PPWR relevant ist

Verpackungen stehen in der EU seit Jahren unter wachsendem regulatorischem Druck. Die PPWR ist dabei mehr als eine Umweltvorschrift. Sie verknüpft Nachhaltigkeit, Produktdesign, Lieferkettendaten, Kennzeichnung und Marktzugang.

Die EU verfolgt mit der Verordnung drei Hauptziele: weniger Verpackungsabfälle, einen geringeren Einsatz von Primärrohstoffen in der Verpackungsproduktion und besser recyclingfähige Verpackungen. Zudem sollen nationale Sonderregelungen reduziert und Anforderungen im EU-Binnenmarkt stärker harmonisiert werden.

Verstösse gegen die PPWR können zu Bussgeldern, Produktrückrufen sowie Einschränkungen des Zugangs zum europäischen Markt führen.

Wen betrifft die PPWR?

Die PPWR knüpft an Verpackungen an, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Sie gilt für alle Wirtschaftsakteure entlang der Verpackungswertschöpfungskette. Entscheidend ist daher nicht allein der Unternehmenssitz, sondern die Frage, ob Verpackungen oder verpackte Produkte in die EU gelangen.

Die Verordnung definiert spezifische Rollen für die einzelnen Akteure, wobei ein Unternehmen gleichzeitig mehrere Rollen übernehmen kann. Die jeweiligen Compliance-Verpflichtungen hängen von der Rolle innerhalb der Wertschöpfungskette ab. Entsprechend sollten Unternehmen ihre Rollen eindeutig bestimmen.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Lieferanten – Unternehmen, die leere Verpackungen oder Verpackungsmaterialien für andere Wirtschaftsakteure herstellen.
  • Erzeuger – Unternehmen, die ihre Marke oder ihr Warenzeichen auf Verpackungen anbringen oder Verpackungen nach produktspezifischen Anforderungen entwickeln und herstellen lassen. Erzeuger tragen den grössten Umfang an Compliance-Verpflichtungen im Rahmen der PPWR.
  • Importeure – Unternehmen mit Sitz in der EU, die verpackte Produkte aus Drittstaaten in den EU-Markt importieren.
  • Vertreiber – Unternehmen, die weder Hersteller noch Importeure sind und Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellen, beispielsweise Händler oder Logistikdienstleister.
  • Endvertreiber – Unternehmen, die verpackte Produkte direkt an Endverbraucher verkaufen oder liefern, beispielsweise Einzelhändler oder E-Commerce-Unternehmen.
  • Hersteller – Unternehmen, die verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Ein Hersteller kann je nach Umständen Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Endvertreiber sein. Hersteller sind zudem für die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) verantwortlich, einschliesslich der Zahlung entsprechender EPR-Gebühren in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

Für Unternehmen ausserhalb der EU ist die Lage besonders sorgfältig zu prüfen. Je nach Liefermodell können Pflichten direkt beim EU-Importeur liegen, faktisch werden jedoch häufig Daten, Dokumente und Nachweise vom nicht-europäischen Lieferanten verlangt. Wer in die EU liefert, sollte deshalb nicht abwarten, bis Kundinnen und Kunden oder Behörden nachfragen.

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter EUR 2 Millionen sind von bestimmten Anforderungen der PPWR ausgenommen.

Welche Verpackungsarten fallen in den Anwendungsbereich der PPWR?

Die PPWR bringt neue Anforderungen entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus. Die folgenden Verpackungsarten fallen unabhängig vom verwendeten Material in den Anwendungsbereich der Verordnung:

  • Verkaufsverpackungen – Verpackungen für Einzelprodukte, die an Endverbraucher im Einzelhandel verkauft werden, beispielsweise Shampooflaschen, Getränkedosen, Müslischachteln, Milchkartons, Verpackungen für Mobiltelefone sowie Verpackungen für Kleidung, Schuhe und Haushaltswaren.
  • Umverpackungen – Verpackungen zur Bündelung mehrerer Verkaufseinheiten für eine einfachere Handhabung, Lagerung oder den Verkauf, beispielsweise 6er-Verpackungen für Getränke, 4er-Verpackungen für Joghurt oder Kartontrays für Konservendosen.
  • Transportverpackungen – Verpackungen für den Transport von Waren zwischen Unternehmen oder zu Verkaufsstellen, einschliesslich Paletten, Schrumpffolien und Umreifungsbändern.
  • Verpackung für den elektronischen Handel – Verpackungen für Produkte, die online verkauft und direkt an Endverbraucher geliefert werden.
  • Verpackung zum Mitnehmen – Verpackungen, die am Verkaufsort mit Lebensmitteln oder Getränken befüllt werden, beispielsweise Getränkebecher oder Behälter für Take-away-Speisen.
  • Primärproduktionsverpackung – Verpackungen für die Handhabung und den Transport unverarbeiteter Rohstoffe, beispielsweise Fässer für Schmierstoffe und Öle oder Säcke für trockene Schüttgüter wie Zement oder pulverförmige Rohstoffe.

Bestimmte Verpackungen für Arzneimittel oder den Transport gefährlicher Güter sind von einzelnen Anforderungen der PPWR ausgenommen.

PPWR-Irrtümer, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können

«Das betrifft nur Verpackungshersteller.»

Falsch. Nicht nur Verpackungshersteller sind betroffen. Auch Unternehmen, die Produkte verpacken lassen, deren Markenzeichen auf der Verpackung anbringen, die Produkte importieren, vertreiben oder online verkaufen, können Compliance- und Dokumentationspflichten unterliegen.

«Unsere Lieferanten kümmern sich darum.»

Zu kurz gedacht. Lieferanten liefern Daten und Nachweise. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt jedoch bei den Unternehmen, für die die Verpackung hergestellt wird oder deren Marke auf der Verpackung erscheint.

«Wir haben noch bis 2030 Zeit.»

Das ist riskant. Der 12. August 2026 markiert den zentralen Startpunkt für die allgemeine Anwendung der Verordnung. Zusätzliche Anforderungen – etwa Kennzeichnungspflichten oder EPR-bezogene Verpflichtungen – greifen bereits vor 2030.

Was ändert sich konkret?

Obwohl die Europäische Kommission noch nicht alle technischen Kriterien und delegierten Rechtsakte für die untenstehenden Anforderungen veröffentlicht hat, sollten Unternehmen frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen. Besonders relevant sind dabei die folgenden sieben Handlungsfelder:

  • Recyclingfähigkeit
    Die PPWR macht Recyclingfähigkeit zu einer zentralen Voraussetzung für Verpackungen im EU-Markt. Bis 2030 sollen alle Verpackungen recyclingfähig sein. Die Recyclingfähigkeit wird anhand definierter technischer Kriterien in die Leistungsklassen A, B oder C eingestuft. Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit von weniger als 70 Prozent gelten als nicht recyclingfähig und dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 sind nur noch Verpackungen der Klassen A oder B zulässig.
    Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungsmaterialien, Materialkombinationen, Etiketten, Klebstoffe, Farben, Barrieren und Verschlüsse müssen überprüft werden. Besonders kritisch sind Verbundmaterialien, schwer trennbare Komponenten und Verpackungen ohne etablierte Recyclingpfade.
  • Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
    Ab 2030 gelten für bestimmte Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestanteile an recyceltem Material. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Verpackungsart und steigen in späteren Stufen weiter an. Beispielsweise müssen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff mindestens 30 Prozent Rezyklat enthalten; dieser Anteil erhöht sich ab 2040 weiter.
    Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob geeignete Rezyklatqualitäten verfügbar sind, ob Lebensmittelsicherheit oder Produktschutz betroffen sind und welche Nachweise Lieferanten erbringen können.
  • Verpackungsminimierung und Leerraum
    Ab 2030 dürfen Verpackungen nicht mehr grösser oder schwerer sein als funktional notwendig. Verpackungsdesigns, die das Produktvolumen oder -gewicht künstlich erhöhen, sind künftig untersagt. Dazu zählen unter anderem Doppelwände, falsche Böden oder übermässige Leerräume ohne funktionalen Zweck. Zudem darf der Leerraumanteil bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen 50 Prozent nicht überschreiten.
    Einkauf, Verpackungsentwicklung, Logistik und Marketing sollten deshalb gemeinsam prüfen, ob bestehende Verpackungen technisch begründbar sind.
  • Kennzeichnung
    Die PPWR führt ab 2028 harmonisierte Kennzeichnungsanforderungen ein. Dazu gehören Angaben zur Materialzusammensetzung und zur korrekten Abfalltrennung. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher bei der korrekten Entsorgung zu unterstützen und Materialinformationen verständlicher zu machen. Die Kennzeichnungen müssen klar verständlich, gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Irreführende Angaben oder Symbole zu Nachhaltigkeit, Recyclingfähigkeit oder Entsorgungsmöglichkeiten sind unzulässig. Für bestimmte Verpackungsarten werden zusätzlich QR-Codes vorgeschrieben, um Mehrwegsysteme zu unterstützen und weiterführende Informationen bereitzustellen.
    Unternehmen sollten Kennzeichnungsprojekte nicht isoliert betrachten. Änderungen an Etiketten, Verpackungslayouts und digitalen Informationen haben oft lange Vorlaufzeiten.
  • Stoffbeschränkungen und Produktsicherheit
    Die PPWR enthält Anforderungen zu besorgniserregenden Stoffen, unter anderem zu bestimmten Schwermetallen und PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, die ab August 2026 eingehalten werden müssen. Die genaue Bewertung hängt von Verpackungsart, Material und Verwendungszweck ab.
    Eine allgemeine Lieferantenaussage reicht hier nicht aus. Unternehmen benötigen belastbare Materialinformationen und gegebenenfalls Laboruntersuchungen.
  • Technische Dokumentation und Konformitätsnachweise
    Die genannten Anforderungen müssen erfüllt und in einer Konformitätserklärung dokumentiert werden. Unternehmen müssen künftig strukturierter nachweisen können, welche Verpackung eingesetzt wird, aus welchen Materialien sie besteht, welche Verpackungsmasse vorliegt und auf welcher Grundlage die Konformität beurteilt wurde.
    Praktisch bedeutet das: Ohne Verpackungsinventar, Lieferantendaten, Materialnachweise und klare interne Zuständigkeiten wird PPWR-Compliance schwer steuerbar.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
    Obwohl die meisten EU-Mitgliedstaaten bereits EPR-Systeme eingeführt haben, wird die PPWR ein stärker harmonisiertes EU-weites System schaffen, einschliesslich eines neuen EPR-Registers, das von den Mitgliedstaaten bis 2028 umgesetzt werden muss.
    Unternehmen sollten daher prüfen, in welchen EU-Mitgliedstaaten sie registrierungs- und meldepflichtig sind, welche Verpackungsdaten sie für die EPR-Meldungen bereitstellen müssen und ob bestehende Prozesse, Zuständigkeiten und Lieferantendaten den neuen Anforderungen genügen.


Was gilt es im Jahr 2026 umzusetzen?

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Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Der allgemeine Anwendungsbeginn ist der 12. August 2026. Bis dahin sind insbesondere folgende Pflichten zu berücksichtigen:

  • Unternehmen müssen ihre Betroffenheit, Rollen, Verpackungsinventare und Nachweispflichten geklärt haben. Zudem müssen Erzeuger sicherstellen, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen die festgelegten Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe und Schwermetalle einhalten.
  • Zum Nachweis der PPWR-Konformität müssen Unternehmen für jede Verpackungsart interne technische Dokumentationen führen. Diese müssen unter anderem eine Beschreibung der Verpackung, Verpackungsdimensionen und technische Zeichnungen, verwendete Materialien, anwendbare Verpackungsstandards sowie relevante Prüfergebnisse enthalten.
  • Erzeuger sind zudem verpflichtet, für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) auszustellen und diese an Importeure und Vertreiber der verpackten Produkte weiterzugeben.

Auf Anfrage der zuständigen Behörden müssen die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung innerhalb von zehn Arbeitstagen vorgelegt werden. Verstösse können zu Einschränkungen des Marktzugangs führen.

Wie BDO Sie unterstützt

BDO unterstützt Unternehmen bei der Vorbereitung auf die PPWR mit einem praxisorientierten Vorgehen. Im Fokus stehen Betroffenheitsanalyse, Rollenklärung, Verpackungsinventar, Gap-Analyse, Lieferantendaten, Nachweisstrukturen und Umsetzungs-Roadmaps.

Je nach Ausgangslage kann BDO insbesondere unterstützen bei:

  • PPWR Quick Checks für Unternehmen mit EU-Geschäft
  • Workshops zur Betroffenheit und Rollenverteilung
  • Bereitstellung von Vorlagen für Konformitätserklärungen (DoC)
  • Aufbau eines Verpackungsinventars
  • Identifikation kritischer Verpackungen
  • Roadmaps bis zum 12. August 2026 und bis 2030

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