Steuerliche Behandlung von E-Mobilität in Unternehmen

Unsere Art der Fortbewegung hat einen direkten Einfluss auf das Klima. In der Schweiz fallen rund 41% der gesamten CO2-Emissionen auf den Mobilitätssektor. Auch Unternehmen streben zunehmend danach ihre CO2-Bilanz zu verbessern, um gesteckte Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Es überrascht daher nicht, dass Elektromobilität (E-Mobilität) nicht nur im privaten Bereich, sondern auch bei Geschäftsfahrzeugen stark an Bedeutung gewinnt. Dieser Beitrag fokussiert sich auf die steuerlichen Herausforderungen, denen Unternehmen bei der Umstellung auf E-Mobilität gegen-überstehen.

 

Wie erfolgt die Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen im Grundsatz?

Geschäftsfahrzeuge haben in vielen Unternehmen einen besonderen Stellenwert, da sie nicht nur als "Arbeitsmittel" dienen, sondern auch ein attraktives Instrument zur Incentivierung von Mitarbeitenden darstellen. Als Geschäftsfahrzeuge gelten Fahrzeuge, welche dem Unternehmen gehören und in den meisten Fällen von den Mitarbeitenden auch für private Zwecke genutzt werden können, was als gemischte Nutzung bezeichnet wird.

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs durch den Mitarbeitenden, sei es für den Arbeitsweg oder für private Zwecke, unterliegt als Lohnbestandteil (geldwerter Vorteil) der Einkommensbesteuerung und kann entweder effektiv oder pauschal berechnet werden.

Effektive Abrechnung

Bei der Abrechnung nach der effektiven Methode werden die tatsächlichen Kosten für den Arbeits-weg und weitere private Fahrten berücksichtigt. Dabei beträgt der geldwerte Vorteil CHF 0.70 pro gefahrene Kilometer und ist entsprechend im Lohnausweis zu deklarieren. Voraussetzung für die Abrechnung der tatsächlichen Kosten ist ein Bordbuch, welches durch den Mitarbeitenden zu führen ist.

Pauschale Abrechnung

In der Praxis erfolgt die Abrechnung jedoch überwiegend nach der pauschalen Methode. Diese ist in der Regel attraktiver für den Mitarbeitenden und einfacher für das Unternehmen abzurechnen.

Gemäss Berufskostenverordnung kann der Privatanteil mit einer monatlichen Pauschale von 0.9% des Nettoanschaffungswert (exkl. MWSt) berechnet werden, jedoch mindestens CHF 150 pro Monat. (Art. 5a. BKV) Damit sind sowohl die Abschreibung als auch die laufenden Kosten des Fahrzeugs gedeckt und der Mitarbeitende muss lediglich Benzinkosten für grössere Privatfahrten selbst tragen, wie beispielsweise Ferien. Insbesondere Mitarbeitende mit wenig Geschäftskilometer und einem langen Arbeitsweg können demnach bei einer pauschalen Abrechnung profitieren. Gemäss Berufskostenverordnung kann der Privatanteil mit einer monatlichen Pauschale von 0.9% des Nettoanschaffungswert (exkl. MWSt) berechnet werden, jedoch mindestens CHF 150 pro Monat. Damit sind sowohl die Abschreibung als auch die laufenden Kosten des Fahrzeugs gedeckt und der Mitarbeitende muss lediglich Benzinkosten für grössere Privatfahrten selbst tragen, wie beispielsweise Ferien. Insbesondere Mitarbeitende mit wenig Geschäftskilometer und einem langen Arbeitsweg können demnach bei einer pauschalen Abrechnung profitieren.

Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges, losgelöst von der Abrechnungsart, ist im Lohnausweis unter der Ziffer 2.2 als geldwerte Leistung aufzuführen. Wird hingegen ein Privatfahrzeug für geschäftliche Fahrten verwendet und macht der Mitarbeitende eine Spesenentschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer geltend, ist diese Spesenentschädigung im Lohnausweis in der Ziffer 13.1.1 aufzuführen.

Steuerliche Knackpunkte im Zusammenhang mit E-Geschäftsfahrzeusgen

Beabsichtigt ein Unternehmen die eigene Fahrzeugflotte auf E-Mobilität umzustellen, ergeben sich verschiedene Herausforderungen. Neben diversen operativen Themen (z.B. Bereitstellung Ladeinfrastruktur, Sicherstellung Reichweite, etc.) stellen sich dabei insbesondere auch steuerliche Fragestellungen.

Welcher Privatanteil ist bei E-Geschäftsfahrzeugen anzuwenden?

Die Frage nach der unterschiedlichen Behandlung des Privatanteils von E-Fahrzeugen mag auf den ersten Blick banal erscheinen. Jedoch ist zu beachten, dass die Anschaffungskosten von E-Fahrzeugen im Vergleich zu gleichwertigen Verbrennerfahrzeugen derzeit (noch) deutlich höher sind. Auf der anderen Seite sind die Unterhaltskosten von E-Fahrzeugen nahezu null und ihre Lebensdauer länger. Für Vielfahrer liegen die Gesamtkosten von E-Fahrzeugen in der Regel sogar niedriger als bei herkömmlichen Fahrzeugen, wodurch E-Fahrzeuge bereits heute aus Arbeitgebersicht äusserst attraktiv sind.

Ein etwas anderes (getrübtes) Bild ergibt sich jedoch aus der Perspektive der Mitarbeitenden, da für die Berechnung des Privatanteils ausschliesslich die Anschaffungskosten (und nicht Vollkosten) berücksichtigt werden. Daraus resultiert ein steuerlicher Nachteil, welcher die Attraktivität eines Umstiegs auf E-Fahrzeuge für Mitarbeitende resultiert.

Dies illustriert nachfolgendes Beispiel:

Übersicht (Zahlen gemäss TCS) Elektrofahrzeuge VW ID.4 Pro Performance Benzinfahrzeug VW Tiguan 2.0 TSI 190 Life 4Motion DSG
Kaufpreis CHF 54'100 CHF 48'300
Steuerbare Pauschale (0.9% * 12 = 10.8%) CHF 5'843 CHF 5'216
Jährliche Betriebskosten bei totaler Fahrleistung von 15'000km CHF 8'519 CHF 9'230

Fazit: Der Mitarbeitende muss für ein gleichwertiges Fahrzeug einen um rund CHF 600 höheren Privatanteil versteuern, obwohl die Betriebskosten für das E-Fahrzeug günstiger ausfallen.

Ein entsprechender Vorstoss auf politischer Ebene zur Reduktion des Privatanteils bei E-Fahrzeugen hat der Bundesrat am 23. November 2022 abgelehnt. (Vgl. Bericht des Bundesrates zum Postulat 20.3957 "Reduzierte Bemessungsgrundlage bei Geschäftsfahrzeugen mit null Gramm CO2-Ausstoss pro Kilometer vom 23. November 2022. ) Somit gelten für E-Fahrzeuge dieselben Regeln wie für Verbrenner. Klar ist, werden E-Fahrzeuge wie generell erwartet in der Anschaffung günstiger, verringert sich der potenzielle geldwerte Nachteil entsprechend.

Wie wird der Einbau der Ladestation (Wallbox) beim Mitarbeitenden steuerlich behandelt?

Die Strompreise variieren stark je nach Ladestation. Können Mitarbeitende das Fahrzeug an ihrem Wohnort zum Nachttarif laden, ist der Strom rund 2-4 Mal günstiger als beim Bezug über öffentliche Schnelladestellen. Aus diesem Grund haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeitenden ein starkes Interesse daran, das Geschäftsfahrzeug bevorzugt am Wohnort oder im Geschäft aufladen zu können. Die Installation einer Ladestation, auch als Wallbox bezeichnet, am Wohnort der Mitarbeiten ist daher äusserst sinnvoll. Aus diesem Grund möchten viele Unternehmen den Einbau von Ladestationen bei ihren Mitarbeitenden fördern, um die Einführung von Elektrofahrzeugen entsprechend zu unterstützen.

Finanzierung durch den Arbeitgeber

Die Kosten einer Wallbox inkl. deren Installation betragen in der Regel zwischen CHF 3'000 und CHF 5'000. Eine Umfrage in verschiedenen Kantonen hat gezeigt, dass die Übernahme der Wallbox-Kosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich einen geldwerten Vorteil darstellt und im Lohnausweis entsprechend deklariert werden muss. Dies bedeutet, dass Mitarbeitende im Jahr der Umstellung auf E-Mobilität eine zusätzliche Einkommenssteuerlast tragen müssen. Wie nachfolgende Tabelle zeigt, gibt es nur wenige Kantone, welche von einer (vollständigen) Berücksichtigung als Lohnbestandteil absehen:

Finanzierung der Wallbox durch Arbeitgeber
Kanton* Anteil steuerbarer Lohnbestandteil (Fringe Benefit) Freibetrag - nicht Lohnbestandteil
AG 100% x
BL 100% x
BS 100% x
GR 100% x
LU 100% CHF 1'500 (einmalig bei Installation) **
NW 100% x<
OW 50%*** x
SH 100% x
SZ 100% x
SO 100% x
SG 100% x
TG 100% x
UR 100% x
VS 100% x
VD 100% x
ZG 0%**** x
ZH 100% x
*Eine Umfrage wurde bei sämtlichen Kantonen durchgeführt. Aufgeführt sind nur Kantone, welche eine inhaltliche Rückmeldung gaben. Einzelne Kantone haben noch keine gefestigte Praxis und entsprechend auf die Beantwortung der Fragen verzichtet.

 

** Bei einem Austritt des Mitarbeitenden innerhalb von 12 Monaten nach der Installation der Wallbox, muss der Freibetrag in der Höhe von CHF 1'500 dem Arbeitgeber zurückbezahlt werden oder der Betrag wird als zusätzliche Gehaltsnebenleistung im Lohnausweis unter der Ziffer 2.3 erfasst.

 

*** Die Festlegung des Privatanteils für die private Nutzung der Wallbox auf 50% erfolgt in Anlehnung der geltenden Praxis für die Anschaffung von EDV Hard- und Software. Bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers bis zu 50% der Gesamtkosten (= Privatanteil von 50%) hat dies keine steuerlichen Auswirkungen beim Mitarbeitenden (d.h. es erfolgt keine Aufrechnung). Beträgt die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers mehr als 50% der Gesamtkosten, erfolgt beim Mitarbeitenden eine Aufrechnung um Umfang des Arbeitgeberbeitrages abzüglich 50% Privatanteil auf den Gesamtkosten als steuerbare Gehaltsnebenleistung.

 

**** Der Kanton Zug erhebt bei einer vollständigen Finanzierung der Wallbox (inkl. Installation) durch den Arbeitgeber keinen Privatanteil, sprich die Übernahme der Kosten stellen keinen steuerbaren Lohnbestandteil dar. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass den Mitarbeitenden keine Pauschalbeträge ausbezahlt werden dürfen. Bei einem Austritt des Mitarbeitenden innerhalb von 12 Monaten nach der Installation der Wallbox, muss der Mitarbeitende entweder einen Teilbetrag an den Arbeitgeber zurückzahlen oder es muss einen Teil der Kosten als Gehaltsnebenleistung im Lohnausweis unter der Ziffer 2.3 erfasst.

 

Tritt der Mitarbeitende zeitnah aus dem Unternehmen aus, besteht unter Umständen eine Pflicht zur Rückerstattung der Investition in die Ladestation (beispielsweise der Fall im Kanton Zug oder Kanton Obwalden). In diesem Fall stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Arbeitgeber beantragte Rückvergütung beim Mitarbeitenden vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden kann.

Der steuerliche Lohnbestandteil bzw. die Gehaltsnebenleistung wird, unter Berücksichtigung allfälliger Freibeträge, im Lohnausweis in der Ziffer 2.3 erfasst.

Finanzierung durch Mitarbeitende

Bezahlt der Mitarbeitende die Wallbox selbst, kann in der Regel keinen steuerlichen Abzug geltend gemacht werden, weder in der Form von Gewinnungskosten für die Ausübung des Berufs (Mieter) noch als Unterhaltskosten für die Liegenschaft (Liegenschaftseigentümer).

Wird die Wallbox am eigenen Grundstück installiert, stellen die Anschaffungskosten jedoch wertvermehrende Anlagekosten dar. Lediglich wenn der Einbau der Ladestation im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine nachhaltige Energiegewinnung erfolgt, können in gewissen Kantonen Sonderregelungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall können die Kosten unter gewissen Voraussetzungen als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, wie nachfolgende Beispiele der Kantone Aargau, Bern und Zürich beispielhaft aufzeigen:

  • Aargau: Bei der erstmaligen Anschaffung einer bidirektionalen Lade / Entladestation in Kombination mit einer Photovoltaikanlage können bei einer eigenen Liegenschaft 2/3 der Kosten als Energiesparmassnahme geltend gemacht werden und 1/3 der Kosten stellen Anlagekosten dar.
  • Bern: Die Installation einer E-Ladestation kann zu 100% als Unterhalt geltend gemacht wer-den, falls diese mit der eigenen Photovoltaikanlage gespiesen wird.
  • Zürich: Kosten für die Festinstallation der Ladestation sind Investitionen, die dem Energiesparen dienen und können entsprechend als Unterhaltskosten abgesetzt werden, sofern die Installation zusammen mit einer Photovoltaik-Anlage erfolgt.

Allfällige Reparaturkosten können in der Regel vom Eigentümer der Liegenschaft als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Im Nachteil sind Mieter, da bei ihnen die Anschaffungskosten für die Wallbox grundsätzlich steuerlich ins Leere fallen. Sie können weder Unterhaltskosten noch Anschaffungskosten geltend machen. Es ist in der Praxis somit nicht unbedeutend, ob der Mitarbeitende in einer Miet- oder einer Eigentumswohnung lebt. Ein Einbau der Wallbox durch den Eigentümer der Liegenschaft macht aus steuerlicher Sicht in der Regel Sinn - allenfalls mit Überwälzung der Kosten im Rahmen des Mietverhältnisses.

Wie erfolgt die Besteuerung des Strombezugs?

Wie beim fossilen Treibstoff gibt es auch beim Strombezug von E-Geschäftsfahrzeugen verschiedene Möglichkeiten, wie dieser abgerechnet werden kann:

  • Effektive Methode
  • Pauschale Abrechnung

Die Abrechnung nach der effektiven Methode erfordert technische, organisatorische Massnahmen und eine umfangreiche Infrastruktur, einschliesslich einer Ladestation mit Kommunikationsmodul zwischen Arbeitgeber und dem Standort der Wallbox am Wohnort des Mitarbeitenden. Dies stellt derzeit in vielen Fällen noch eine grosse Herausforderung dar und ist mit Hindernissen verbunden. Bei Kommunikationsmodulen ist in der Praxis teilweise anzutreffen, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitenden zwei Ladekarten zur Verfügung stellt, eine geschäftliche Ladekarte und eine Privatladekarte. Ein weiterer Nachteil der effektiven Methode besteht darin, dass Mitarbeitenden kein Anreiz geboten wird, teure Schnellladestationen zu meiden.

Aus diesem Grund bevorzugen viele Unternehmen die pauschale Abrechnung, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren und eine einfache und attraktive Lösung zu bieten. Dabei werden die Strombezüge des Mitarbeitenden (am Wohnort, am Arbeitsort und an öffentlichen Ladestationen) pauschal als Spesen vergütet. Das Muster-Spesenreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK sieht eine Pauschale von CHF 60 pro Monat vor. Damit sind alle Kosten für den privaten Stromverbrauch des Elektrofahrzeugs abgegolten. Der ausbezahlte Pauschalbetrag wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 mit dem Vermerk ”Stromvergütung E-Fahrzeug” ausgewiesen.(Vgl. Mustervorlage Spesenreglement für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen SSK vom 1. Februar 2024, Ziffer 2.5.) Obwohl weder die Steuerämter noch die Ausgleichskassen daran gebunden sind, folgen die meisten Kantone dieser Empfehlung und weichen nur vereinzelt davon ab. (Der Kanton Luzern sieht beispielsweise eine höhere monatliche Pauschale von 100 Franken vor.)

Mit der Pauschale wird jedoch nicht differenziert, ob die Fahrten für den Strombezug geschäftlich oder privat sind. Wenn Mitarbeitende eine höhere Entschädigung erhalten, weil sie geschäftlich lange Strecken zurücklegen, muss die Entschädigung, welche den Betrag von monatlich CHF 60 übersteigt als geldwerte Leistung im Lohnausweis deklariert werden. Dies kann für Mitarbeitenden, insbesondere im Aussendienst, zu einer Mehrbelastung führen: Wenn beispielsweise ein Mitarbeitender jährlich 30 000 km geschäftlich zurücklegt, wird dafür rund 6000 kWh benötigt. Bei einem Strompreis von etwa 30 Rappen pro kWh wäre eine Entschädigung von rund 1800 Franken pro Jahr bzw. 150 Franken pro Monat angemessen. (Bei einem Verbrauch pro 100 km von rund 20 kWh wird für eine Fahrleistung von 30 000 km rund 6000 kWh benötigt. Bei durchschnittlichen Kosten von 30 Rappen pro kWh betragen die Kosten somit 1800 Franken. )

Steuerliche Behandlung von E-Bikes

Auch im Bereich der Fahrräder hat die Elektrifizierung Einzug gehalten. Die Reichweite sowie der geringe Platzbedarf machen E-Bikes auch für geschäftliche Fahrzeugflotten attraktiv. Trotzdem verzichten die meisten Kantone bei einem durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten E-Bike auf eine Besteuerung des Privatanteils. Wenn der Arbeitgeber jedoch ein E-Bike für den Arbeitsweg zur Verfügung stellt, muss im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) angekreuzt werden.

Private E-Bikes werden grundsätzlich wie herkömmliche Fahrräder behandelt. Für den Arbeitsweg ist in der Regel ein pauschaler Abzug von CHF 700 zugelassen. Der Kanton Uri kennt hingegen eine Regelung, wonach für die E-Bike Strecke wie bei einem herkömmlichen Auto CHF 0.70 pro km in Abzug gebracht werden kann.

Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus

Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) gelten die nachfolgenden Regelungen grundsätzlich für alle Ausgleichskassen. Grundsätzlich kann im Bereich der Sozialversicherung davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgleichskassen der steuerlichen Qualifikation bzw. der Festlegung des jeweiligen Bruttolohnes sich der Beurteilung der jeweiligen kantonalen Steuerbehörden anschliessen. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf Mitarbeitende, welche auch tatsächlich dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterliegen.

Thema   SozV-pflichtiger Lohnbestandteil
Stromvergütung: effektiv / pauschal
  • Falls die Vergütung mittels einer Pauschale erfolgt, muss beachtet werden, dass mit Ausnahme des Kt. LU (CHF 100/Mt.) sämtliche Kantone mit CHF 60/Mt. rechnen
  • Spesenersatz (pauschal oder effektiv) stellen keinen massgeben-den Lohn dar
Wallbox und Installati-onskosten
  • In den meisten Kantonen stellen die Kosten der Wallbox wie auch die Installationskosten eine Gehaltsnebenleistung dar
  • Sofern aus steuerlicher Sicht eine Gehaltsnebenleistung vorliegt, ist diese auch für die Zwecke der Sozialversicherung zu beachten.
  • Bei Kantonen mit anderen Regelungen (beispielsweise Kt. LU, OW und ZG) muss vorgängig das Gespräch mit der Ausgleichskasse des jeweiligen Arbeitgebers gesucht werden

Welche Schlüsse lassen sich aus steuerlicher Perspektive bei der Nutzung eines E-Fahrzeuges ziehen?

  • Privat genutzte E-Geschäftsfahrzeuge werden - wie herkömmliche Fahrzeuge - ebenfalls mit einem pauschalen Privatanteil von monatlich 0.9% vom Kaufpreis (exkl. MWSt) besteuert.
  • Die Installation der Ladeinfrastruktur stellt in der Regel wertvermehrende Anschaffungskosten dar. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, müssen diese in der Regel als Lohnbestandteil versteuert werden. Es gibt kantonale Unterschiede und einige Kantone haben entsprechende Erleichterungen.
  • Der Strombezug von E-Geschäftsfahrzeugen wird in der Regel über einen Pauschalbetrag abgerechnet. In den meisten Kantonen liegt die maximal zulässige Spesenentschädigung bei CHF 60 pro Monat, obwohl die tatsächlichen Stromkosten oft höher sind. Eine höhere Entschädigung stellt grundsätzlich einen steuerbaren Lohnbestandteil dar.
  • Viele Kantone verfügen noch über keine gefestigte Praxis im Umgang mit E-Geschäftsfahrzeugen. Die Handhabung erfolgt zum Teil uneinheitlich und eine individuelle Klärung im Einzelfall ist zu empfehlen.
  • Wie die Ausführungen zeigen, kann die Umstellung auf E-Mobilität bei den Mitarbeitenden zu einer höheren Steuerbelastung führen. Die steuerliche Behandlung fördert die E-Mobilität somit in keiner Weise und kann die Umstellung in den Unternehmen erschweren. Wenn unangemessene Ergebnisse oder Überbelastungen für Mitarbeitende festgestellt werden, kann es sinnvoll sein, Kontakt mit den Steuerbehörden aufzunehmen und nach individuellen Lösungen zu suchen.

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