Steuertipp Nr. 9 - Steuern sparen mit der Säule 3a
Steuertipp Nr. 9 - Steuern sparen mit der Säule 3a
Seit 1972 ist die Säule 3a als dritte Säule des Schweizer Vorsorgekonzepts verankert. Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und bieten eine wirksame Möglichkeit, Steuern zu sparen. Die Säule 3a ist eine freiwillige gebundene Vorsorge, deren Mittel bis fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Referenzalter gesperrt sind. Trotz ihrer langen Bekanntheit gibt es rund um das Vorsorgesparen immer wieder Fragen.
Wer kann in die Säule 3a einzahlen?
In die Säule 3a dürfen nur erwerbstätige Personen einzahlen, die ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen.
Arbeitslose dürfen Einzahlungen vornehmen, solange sie Taggelder von der staatlichen Arbeitslosenkasse beziehen und nicht ausgesteuert sind.
Bei Ehepaaren dürfen beide Ehegatten unabhängig voneinander einzahlen, wenn beide im Sinne der AHV erwerbstätig sind.
Wer über das ordentliche AHV-Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann bis maximal fünf Jahre darüber hinaus Beiträge einzahlen. Sowohl Frauen als auch Männer können somit bis Alter 70 einzahlen (bei Frauen gelten Übergangsregelungen bis 2028).
Können Ausländer mit Quellensteuerabzug ebenfalls in die Säule 3a einzahlen?
Mit der Revision der Quellensteuer per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in Kraft getreten. Neu werden (auf Antrag) sämtliche im Quellensteuertarif nicht berücksichtigten Abzüge im Rahmen der nachträglichen Veranlagung (NOV) berücksichtigt. Hierzu gehören unter anderem:
- Schuldzinsen
- Unterhaltsbeiträge
- Weiterbildungs- und Umschulungskosten
- Mehrkosten wegen Drittbetreuung von Kindern
- Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse (2. Säule)
- Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten
- Anpassung des Kinderabzugs für volljährige Kinder in Ausbildung, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt
- Berufskosten von internationalen Wochenaufenthaltern
Diese Abzüge stellen somit keine Rückerstattungsgründe mehr dar. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis zum 31. März des dem Steuerjahr folgenden Kalenderjahrs bei der zuständigen Steuerbehörde beantragt werden.
Kann im Jahr der Pensionierung oder Erwerbsaufgabe noch eine Einzahlung in die Säule 3a geleistet werden?
Einzahlungen in die Säule 3a sind auch im Jahr, in welchem die Erwerbstätigkeit beendet wird, möglich, sofern die Einzahlung vor dem Datum der Pensionierung bzw. der Erwerbsaufgabe geleistet wird.
Einzelne Kantone beschränken aber den steuerlichen Höchstabzug auf das erzielte Nettoeinkommen abzüglich Berufsauslagen. Insbesondere bei Erwerbsaufgaben in den ersten Monaten des Jahres kann dies dazu führen, dass nicht der ganze einbezahlte Abzug steuerlich angerechnet wird.
Wie hoch sind die maximalen jährlichen Einzahlungen in die Säule 3a?
Kleine Säule 3a: Bei Arbeitnehmenden oder Selbständigerwerbenden mit Pensionskasse sind die Einzahlungen in die Säule 3a pro Kalenderjahr auf maximal CHF 7'258 begrenzt (Wert 2025).
Grosse Säule 3a: Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse können maximal 20% des massgebenden Einkommens laut Lohnausweis bzw. des Gewinns gemäss Geschäftsbuchhaltung einzahlen. Der Betrag ist auf CHF 36'288 limitiert (Wert 2025).
Hinweis: Diese Beträge werden jährlich angepasst und sind jeweils bei der Eidgenössigen Steuerverwaltung (ESTV) abrufbar.
Kann eine Einzahlung nach Ablauf des Kalenderjahres noch rückwirkend erfolgen?
Ab 2026 sind nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a möglich. Nachgeholt werden können allerdings nur Beitragsjahre ab 2025. Voraussetzung ist, dass im entsprechenden Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Wer im Lückenjahr nicht gearbeitet hat, kann keine Einzahlung nachholen. Und: Das Nachholen ist auf den kleineren Beitrag pro Jahr begrenzt. Ältere Jahre vor 2025 bleiben ausgeschlossen.
Macht es Sinn, mehrere Säule-3a-Konti zu eröffnen?
Es macht durchaus Sinn, mehrere Säule-3a-Konti zu eröffnen. Dies wegen der grösseren Flexibilität beim Bezug der Guthaben und den mit einem gestaffelten Bezug verbundenen Steuerersparnissen (siehe dazu auch die Ausführungen unten zur Besteuerung der Bezüge aus der Säule 3a).
Der Gesetzgeber beschränkt die Anzahl der Vorsorgeverhältnisse nicht. Die Einzahlungen eines Jahres dürfen jedoch gesamthaft den festgesetzten jährlichen Betrag nicht übersteigen. Viele Banken beschränken die Anzahl Vorsorgekonti auf zwei oder drei.
Wie hoch ist die Steuerersparnis bei Einzahlung in die Säule 3a?
Die Einzahlungen können im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeträge vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die Einzahlungen werden mit der Einzahlungsbescheinigung der Bank oder der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen und mittels Steuererklärung als Abzug vom Einkommen geltend gemacht. Die Höhe der Steuerersparnis ist von der Einkommenshöhe und der Besteuerung am Wohnort abhängig.
Einzahlungen in die Säule 3a wirken sich jedoch nicht nur auf die Höhe des steuerbaren Einkommens, sondern auch auf den Steuersatz aus. Dieser ist bekanntlich in den meisten Kantonen progressiv ausgestaltet. Der Steuersatz steigt mit zunehmendem steuerbarem Einkommen.
Mit Einzahlungen in die Säule 3a kann die Steuerprogression «gebrochen» werden. Es ist somit eine der wirksamsten Steuerplanungsmassnahmen für natürliche Personen in der Schweiz. Die Steuereinsparung liegt bei den meisten Steuerpflichtigen zwischen 25% und 40% des Einzahlungsbetrags. Je CHF 1'000 lassen sich somit zwischen CHF 250 und CHF 400 an Einkommenssteuern einsparen.
Wie werden Bezüge aus der Säule 3a besteuert?
Die Besteuerung der Kapitalleistungen aus der Säule 3a erfolgt zu einem privilegierten Steuersatz, separat vom ordentlichen Einkommen. Die kantonalen Unterschiede sind bedeutend. Zudem unterliegt der Tarif in den meisten Kantonen einer Progression. Bei kleineren Beträgen gilt in den Kantonen oft ein Mindeststeuersatz. In der Regel bewegen sich die Steuersätze in den meisten Kantonen zwischen 5% und 10%. Die Besteuerung ist viel tiefer als die bei der Einzahlung eingesparte Einkommenssteuer und erfolgt erst noch Jahre oder gar Jahrzehnte später.