MWST: Vereinfachungen und Fallstricke im neuen Meldeverfahren bei Umstrukturierungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat ihre Praxis zum Meldeverfahren überarbeitet (MWST-Info 11, Stand: 11. Februar 2025). Die Änderungen bringen für Unternehmen zahlreiche Erleichterungen, bergen aber auch potenzielle Risiken. Wer Umstrukturierungen plant, sollte die Neuerungen frühzeitig prüfen und korrekt umsetzen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Was ist das Meldeverfahren?

Das Meldeverfahren (Formular 764) ermöglicht es, bei bestimmten Vermögensübertragungen (z. B. bei Fusionen oder Betriebsübernahmen) auf die faktische MWST-Verrechnung zu verzichten, sofern:

  • die berechnete MWST effektiv, mit Saldosteuersätzen (SSS) oder Pauschalsteuersätzen abrechnen.
  • eine Übertragung an eine eng verbundene Person verfolgt

Anwendbar ist es für Unternehmen, die die MWST effektiv, mit Saldosteuersätzen (SSS) oder Pauschalsteuersätzen abrechnend.

Die wichtigsten Neuerungen auf ein Blick

1. Rückwirkende Umstrukturierungen: Neu begrenzte Möglichkeit bei der MWST

Während bei den direkten Steuern eine rückwirkende Umstrukturierung (innerhalb von 6 Monaten) möglich ist, gilt dies bei der MWST grundsätzlich nicht. Leistungen gelten in diesem Zeitraum als vom ursprünglichen Unternehmen erbracht – mit Konsequenzen für Umsatz- und Vorsteuerzuordnung.

Neu: Wenn dem Bund kein Steuerausfall entsteht, können Einnahmen und Ausgaben ausnahmsweise rückwirkend durch die übernehmende Gesellschaft gemeldet werden. In der Praxis bleibt diese Option jedoch begrenzt einsetzbar.

Nutzen: In spezifischen Fällen kann diese Ausnahmeregelung den administrativen Aufwand reduzieren und die MWST-Abrechnung vereinfachen.

2. Meldeverfahren bei Ruling verpflichtend

Liegt ein steuerliches Ruling gemäss Art. 19 oder 61 DBG vor, ist das Meldeverfahren zwingend anzuwenden.

Nutzen: Klare Vorgaben schaffen Rechtssicherheit und vermeiden Interpretationsspielräume bei komplexen Umstrukturierungen.

3. Erweiterung der Anwendungsfälle für das freiwillige Meldeverfahren

Neu werden die «gewichtigen Interessen», die ein freiwilliges Meldeverfahren rechtfertigen, präzisiert. Beispiele:

Wichtig: Eine vorgängige Genehmigung durch die ESTV ist zwingend.

Nutzen: Mehr Flexibilität bei komplexen Transaktionen – insbesondere zur Liquiditätsschonung (Cashflow).

4. Grundstückübertragungen: Neue Anforderungen an Urkunden

Die Übertragung von Grundstücken kann über das Meldeverfahren erfolgen – ohne Antrag an die ESTV. Aber:

  • Übertragung eines Vermögenskomplexes unklarer Art (Betrieb oder nicht)
  • Betriebsveräusserunga n Dritte bei < CHF 10'000 MWST
  • Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte bei Geschäftsaufgabe oder Finanzierung

Nutzen: Klare Regeln helfen, kostspielige Fehler bei Immobilientransaktionen zu vermeiden – sofern rechtzeitig gehandelt wird.

5. Variabler Aufpreis (Ear-Out): Meldepflicht trotz Unsicherheit

Ist der Kaufpreis noch nicht endgültig festgelegt, muss eine Schätzung gemeldet werden. Eine spätere Korrektur ist zwingend. Problematisch wird es, wenn der Verkäufer inzwischen aus dem MWST-Register ausgetragen wurde.

Empfehlung:

Nutzen: Vermeidung von Meldeverzögerungen, die zu steuerlichen Nachteilen führen könnten.

6. Übertragungen zum Buchwert

Neu erlaubt die ESTV-Veräusserungen zum Buchwert zwischen eng verbundenen Personen – statt zum Verkehrswert.

Nutzen: Steuerlich und administrativ einfachere Abwicklung ohne zusätzliche MWST-Folgen.

7. Übertragung zwischen effektiv und SSS-abrechnenden Personen

Neu geregelt ist die Situation, wenn z.B. ein SSS-pflichtiges Unternehmen von einem effektiv abrechnenden Unternehmen Vermögenswerte übernimmt. Dann gilt:

  • Ist das Verfahren in der notariellen Urkunde erwähnt, kann auch eine nachträgliche Deklaration erfolgen.
  • Fehlt der Hinweis, muss die Meldung im selben Abrechnungszeitraum erfolgen. Sonst verfällt die Möglichkeit – mit potenziell kostspieligen Folgen (z.B. Eigenverbrauchsbesteuerung).

Nutzen: Transparente Vorgaben, aber: Wer nach SSS abrechnet, sollte vor grösseren Übernahmen prüfen, ob ein Wechsel zur effektiven Methode sinnvoll ist.

8. Sacheinlagen: Meldeverfahren anwendbar

Sacheinlagen gelten weiterhin als steuerbare Leistungen und können – wie bisher – dem Meldeverfahren unterstellt werden.

Neue MWST-Praxis: Wichtige Empfehlungen

Wer Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen plant, sollte die neue Praxis der ESTV frühzeitig prüfen. Die wichtigsten Empfehlungen:

Nutzen für Betroffene: Wer die neuen Regeln kennt und richtig anwendet, spart nicht nur Zeit und Geld – sondern vermeidet auch kostspielige Überraschungen im Nachhinein.

  • Der Erwerber muss eine Korrektur analog Nutzungsänderung auf den Zeitwert vornehmen.
  • Ohne Nachweis der effektiven Vorsteuer des Veräusserers: pauschale Korrektur von 8,1% des Veräusserungspreises – nicht abzugsfähig.
  • Mehrwertsteuerliche Behandlung immer im Voraus klären.
  • Notare gezielt instruieren, MWST-Klauseln und Hinweise auf das Meldeverfahren in Urkunden aufzunehmen.
  • Fristen einhalten: Eine versäumte Meldung kann die Transaktion um bis zu 8,1% verteuern.
  • Prüfung der MWST-Abrechnungsmethode (SSS vs. effektiv) bei grösseren Transaktionen oder Immobilienübertragungen.

Neue Praxis zum Meldeverfahren?

Wir bringen Licht ins Dunkel.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat das Meldeverfahren (MWST-Info 11, Stand: 11. Februar 2025) überarbeitet. Die Änderungen schaffen zwar Erleichterungen, bergen jedoch auch Risiken. Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie bei der korrekten Anwendung dieser Neuerungen – effizient, rechtssicher und praxiserprobt.

Planen Sie Umstrukturierungen? Wir helfen Ihnen, mögliche Stolpersteine rechtzeitig zu erkennen und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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